Liebe Leser*innen,
mit diesem Newsletter wenden wir uns an verantwortliche Unternehmen im Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2), um insbesondere über die Zeitschiene für den Emissionsbericht 2024 im EU-ETS 2 zu informieren.
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Information zu den Vollzugsverfahren Überwachungsplan/Emissionsgenehmigung und Emissionsberichtberichterstattung 2024 im EU-ETS 2
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Mit dem Newsletter vom 30.08.2024 haben wir Sie bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Referentenentwurf bzw. – seit dem Beschluss am 09.10.2024 im Bundeskabinett – der Gesetzentwurf der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-E) eine abweichende Frist zur Einreichung des EU-ETS-2-Überwachungsplans und des Antrags auf eine Emissionsgenehmigung gegenüber den Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung vorsieht. Dies soll der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren auf nationaler Ebene Rechnung tragen.
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass auch für die Einreichung des EU-ETS-2-Emissionsberichts 2024 von der Frist im Rahmen des Vollzugs abgewichen wird: Nach den europarechtlichen Vorgaben ist der Emissionsbericht 2024 bis zum 30.04.2025 einzureichen. Die Einhaltung der europarechtlichen Frist setzt das rechtzeitige Inkrafttreten der TEHG-Novelle, die damit verbundene Umsetzung und Konkretisierung von Verantwortlichen und des Anwendungsbereichs in Deutschland sowie eine ausreichende Zeit für die Erstellung der Emissionsberichte voraus. Da diese Voraussetzungen bis zum 30.04.2025 nicht zeitgerecht erfüllt sein werden, muss ein späterer Termin zum Einreichen der Emissionsberichte 2024 festgelegt werden. Mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben wir daher folgenden, indikativen Zeitplan für den Emissionsbericht über das Berichtsjahr 2024 abgestimmt. Über den Zeitplan für das Vollzugsverfahren zum Überwachungsplan und zum Antrag auf Emissionsgenehmigung haben wir bereits mit unserem Newsletter vom 30.08.2024 informiert:
Vollzugsverfahren zum EU-ETS-2-Überwachungsplan und zur Emissionsgenehmigung
- Für die EU-ETS-2-Verantwortlichen, die zum Großteil auch zu den BEHG-Verantwortlichen zählen und daher sowohl von der Berichts- und Abgabepflicht im nationalen Emissionshandel (nEHS) als auch von der Berichtspflicht im EU-ETS 2 erfasst sind, stellen wir die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ (d.h. eine FMS-Anwendung für die Erstellung des Überwachungsplans nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2) zügig mit Inkrafttreten des novellierten TEHG bereit. Wir geben die Einreichefrist spätestens drei Monate vor Fristende im Bundesanzeiger bekannt. Sie werden in einem Newsletter über die Produktivsetzung und die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans und des Antrags auf Emissionsgenehmigung informiert.
- Auf Basis des im nEHS genehmigten Überwachungsplans erstellen Sie den Überwachungsplan für die Berichtspflicht im EU-ETS 2 ab dem Berichtsjahr 2025 und reichen diesen bei uns ein. In die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ ist auch der Antrag auf Emissionsgenehmigung integriert, den Sie zusammen mit dem Überwachungsplan bei uns einreichen.
- Im Anschluss prüfen und genehmigen wir den Überwachungsplan sowie den Antrag auf Emissionsgenehmigung.
Vollzugsverfahren zur EU-ETS 2-Emissionsberichterstattung 2024
- Wir stellen die FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“ (d.h. eine FMS-Anwendung für die Erstellung des Emissionsberichts nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2) zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Novelle des TEHG bereit, frühestens im Sommer 2025. Wir werden Sie in einem Newsletter über die Produktivsetzung informieren.
- Sie erstellen den Emissionsbericht 2024 in der FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“ und reichen ihn bei uns über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform ein (frühestens Herbst 2025). Dieser Emissionsbericht 2024 über die so genannten „historischen Emissionen“ muss nicht von einer unabhängigen Prüfstelle verifiziert werden.
Ab dem Berichtsjahr 2025 werden nach Inkrafttreten der TEHG-Novelle die Voraussetzungen für die Einhaltung der europarechtlichen Fristen im EU-ETS 2 gegeben sein. Das bedeutet, dass EU-ETS-2-Verantwortliche einen erstmals verifizierten EU-ETS-2-Emissionsbericht bis zum 30.04.2026 und einen (verifizierten) nEHS-Emissionsbericht bis zum 31.07.2026 bei uns einreichen müssen.
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Information zum Anwendungsbereich des TEHG
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Wir weisen darauf hin, dass laut TEHG-E auch die Verwendung von energiesteuerfreier Kohle gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnergieStG als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung oder als Heizstoff für Prozesse nach § 51 EnergieStG, außerhalb von Anlagen des EU-ETS 1, dem EU-ETS 2 unterliegt. Auch sind die Tatbestände des Inverkehrbringens von Brennstoffen aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach § 14 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 oder 1a des EnergieStG vom EU-ETS 2 erfasst. Der Gesetzentwurf zur TEHG-Novelle bietet im Rahmen einer Verordnungsermächtigung jedoch die Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen für einzelne der im TEHG vorgesehenen EU-ETS-2-Entstehungstatbestände zu regeln. Im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren sind daher Vereinfachungen für die Berichtsphase 2024 bis 2026 auf Verordnungsebene möglich, was insbesondere für die oben genannten Tatbestände und die Verwendung von energiesteuerfreier Kohle als Kraft- oder Heizstoff gilt.
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Aktualisierung der Informationen zum EU-ETS 2 auf Website und im Hinweispapier
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