Europäischer Emissionshandel: Zuteilungsdatenbericht 2024 – Nutzen Sie die richtige FMS-Anwendung! (64)
Liebe Leser*innen,
ab dem Zuteilungsdatenbericht 2024 gelten für einige Anlagen bereits die Zuteilungsregeln der geänderten EU-Zuteilungsverordnung für den zweiten Zuteilungszeitraum (vgl. Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 i.V. m. Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 und Anhang I Absatz 1 Buchstabe c) i) - viii) der Richtlinie (EU) 2023/959 ). Daher müssen für diese Anlagen die zuteilungsrelevanten Daten mit einer eigenen FMS-Anwendung erhoben werden. Im Folgenden erläutern wir für die drei Fallgruppen von Anlagen die Vorgehensweise:
- Anlagen, die ab dem 01.01.2023 erstmals ihren Betrieb aufgenommen haben oder aufnehmen werden
- Anlagen, die aufgrund der Änderung der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG ab dem 01.01.2024 emissionshandelspflichtig sind;
- Alle anderen Anlagen
1. Anlagen, die ab dem 01.01.2023 ihren Betrieb aufgenommen haben
Betreiber von Anlagen, deren Emissionsgenehmigung nach dem 30.06.2019 erteilt wurde und die im Jahr 2023 oder 2024 den Betrieb aufgenommen haben, müssen ab dem Berichtsjahr 2024 eine neue FMS-Anwendung für die Erfassung der zuteilungsrelevanten Daten verwenden. Die FMS-Anwendung wird „Zuteilungsantrag 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ heißen. Wir werden sie Anfang 2025 bereitstellen. In diesem Zusammenhang werden wir detailliertere Informationen zum Vorgehen auf unserer Internetseite veröffentlichen.
Bevor Sie eine Zuteilung für das Jahr 2024 beantragen können, müssen Sie für Ihre Anlage einen Überwachungsplan zur Genehmigung bei der DEHSt einreichen und einen verifizierten Emissionsbericht für das Jahr 2024 erstellen. Die Frist für das Einreichen des Emissionsberichts bei der DEHSt ist der 31.03.2025.
Analog zum Vorgehen bei der Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen erstellen Sie zunächst einen Methodenplan in einer gesonderten FMS-Anwendung, auf dessen Grundlage Sie in der FMS-Anwendung „Zuteilungsantrag 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ einen Zuteilungsantrag anlegen. Dieses Vorgehen ist neu und weicht vom bisherigen Vorgehen bei der Erstellung eines Zuteilungsdatenberichtes ab. Detaillierte Hinweise zu den neuen FMS-Anwendungen „Methodenplan“ und „Zuteilungsantrag 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ werden wir Anfang 2025 bereitstellen.
Die bekannte FMS-Anwendung „Zuteilungsdatenbericht 2019-2025“ basiert auf den Zuteilungsregeln des ersten Zuteilungszeitraums und ist daher für die oben genannte Anlagengruppe nicht verwendbar. Bitte erstellen Sie mit dieser Anwendung keinen Zuteilungsdatenbericht 2024 für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 ihren Betrieb aufgenommen haben.
2. Anlagen, die aufgrund der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 01.01.2024 emis-sionshandelspflichtig sind
Betreiber von Anlagen, die durch die Erweiterung der Richtlinie (EU) 2023/959 ab dem 01.01.2024 emissionshandelspflichtig wurden (siehe Newsletter vom 13.02.2024), müssen ebenfalls die neue FMS-Anwendung „Zuteilungsantrag 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ verwenden, wenn sie einen Zuteilungsantrag für den ersten Zuteilungszeitraum der 4. Handelsperiode stellen möchten.
Dies ist allerdings erst möglich, wenn Sie als Betreiber einer solchen Anlage über eine Emissionsgenehmigung verfügen und Sie einen Überwachungsplan eingereicht sowie einen Emissionsbericht für das Jahr 2024 erstellt haben.
Die gesetzlichen Fristen für die Beantragung der Emissionsgenehmigung, die Vorlage eines Überwachungsplans und das Einreichen des Emissionsberichts 2024 bis zum 31.03.2025 setzen das rechtzeitige Inkrafttreten der TEHG-Novelle voraus.
Mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben wir daher abgestimmt, dass Sie nach Inkrafttreten der TEHG-Novelle ausreichend Zeit erhalten werden, die notwendigen Pläne und verifizierten Berichte einzureichen und Ihren Zuteilungsantrag zu stellen.
Nach Erhalt der TEHG-Genehmigung können Sie basierend auf dem eingereichten und in der Regel noch nicht genehmigten Überwachungsplan den Emissionsbericht 2024 erstellen. Sofern das novellierte TEHG zum 2. Quartal 2025 in Kraft tritt, ist anzunehmen, dass ein verifizierter Emissionsbericht 2024 voraussichtlich im 3. oder 4. Quartal 2025 bei der DEHSt eingereicht werden kann. Basierend auf dem Emissionsbericht 2024 und dem Methodenplan kann dann eine kostenlose Zuteilung im Rahmen des verifizierten Zuteilungsdatenberichts 2024 beantragt werden. Da dies in der Regel erst Ende 2025 erfolgen kann, ist mit der Ausgabe einer kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2024 voraussichtlich nicht mehr im Jahr 2025 zu rechnen.
Fristverstöße aufgrund der verspäteten nationalen Umsetzung der geänderten Emissionshandelsrichtlinie werden wir in Abstimmung mit dem BMWK nicht ahnden.
Über das weitere Vorgehen werden wir Sie nach Inkrafttreten der TEHG-Novelle informieren.
3. Alle anderen Anlagen
Betreiber aller anderen Anlagen nutzen für das Berichtsjahr 2024 die bekannte FMS-Anwendung „Zuteilungsdatenbericht 2019-2025“. Es gelten weiterhin die Regeln des ersten Zuteilungszeitraums, wie im Teil 5 des Leitfadens Zuteilung 2021-2030 beschrieben. Wie bisher finden Sie auf unserer Internetseite unter „Zuteilungsdatenbericht 2021-2025“ die erforderlichen Excel-Tools für spezielle Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert und das Excel-Tool zur Aufteilung von Stoffströmen auf Zuteilungselemente.
Bitte reichen Sie den verifizierten Zuteilungsdatenbericht bis zum 31.03.2025 ein (vgl. Artikel 3 EU-Anpassungsverordnung, EU 2019/1842).
Betreiber dieser Anlagen werden perspektivisch die neue FMS-Anwendung zum Methodenplan und eine zukünftige neue FMS-Anwendung zur Erstellung von Zuteilungsdatenberichten für den zweiten Zuteilungszeitraum verwenden. Anfang 2026 werden wir Ihnen die FMS-Anwendung für die Zuteilungsdatenberichte 2024 und 2025 nach den neuen Regeln zur Verfügung stellen.
Bitte verwenden Sie als Betreiber der Gruppe „alle anderen Anlagen“ nicht die neue FMS-Anwendung „Zuteilungsantrag 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“, da diese von der zukünftigen neuen FMS-Anwendung für die Erstellung von Zuteilungsdatenberichte für den zweiten Zuteilungszeitraum abweicht.
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