Der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bisher noch nicht beschlossen worden und wird daher nicht vor dem 01.01.2025 in Kraft treten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register auch erst verspätet möglich sein. Neuigkeiten hierzu werden Sie über unsere Webseite und den Newsletter erfahren. Wir möchten Sie hiermit bereits über das grundsätzliche Verfahren informieren.
Im Jahr 2025 haben Sie als in Deutschland niedergelassener Einführer[1] oder Ihr indirekter Zollvertreter die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Mit diesem Antrag können Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-VO) erhalten.
Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 01.01.2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen. Grundlage hierfür ist der Artikel 4 der CBAM-VO. Als CBAM-Waren gelten Produkte, die in Anhang I der CBAM-VO gelistet sind.
Den Zulassungsantrag stellen Sie im Zulassungs-Portal im CBAM-Register für die Regelphase. Dies ist ein neues Portal, welches aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren erst im Laufe des ersten Quartals 2025 von der Europäischen Kommission parallel zum CBAM-Übergangsregister zur Verfügung gestellt wird. Im CBAM-Übergangsregister sind Sie gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17. August 2023 (CBAM-DurchführungsVO) weiterhin verpflichtet, bis einschließlich 31.12.2025 quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen. Im zusätzlich existierenden CBAM-Register für die Regelphase werden Sie Ihren Antrag auf Zulassung stellen können. Sobald Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können Sie ab dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen und dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31.05.2027 einzureichen.
Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich im Zulassungs-Portal des CBAM-Registers für die Regelphase stellen. Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Website des Zolls (siehe unten stehenden Link) eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen.
Für den Antrag benötigen Sie neben Ihren Kontaktdaten und der EORI-Nummer[2], Informationen zu Ihrem Unternehmen und den geplanten Wareneinfuhren. Eine detaillierte Auflistung der einzureichenden Informationen finden Sie in Artikel 5, Absatz 5 der CBAM-VO.
Weiterführende Informationen finden Sie demnächst auf der Seite der Europäischen Kommission.
Hinweis zur Bearbeitung der Zulassungsanträge:
In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Beleihung wird durch das novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, das derzeit im Bundestag abgestimmt wird. Eine Beleihung wird daher voraussichtlich erst im 2. Quartal 2025 erfolgen. Deshalb kann es in den ersten Monaten nach Inkfrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zum Zulassungsverfahren zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge kommen. Bitte beachten Sie, dass eine frühzeitige Antragstellung in den ersten Monaten des Jahres 2025 nicht zu einer schnelleren Zulassung führen wird. Wir bitten dafür um Verständnis.
Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt werden.
[1] Der Einführer ist die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder – wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird – die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird (Artikel 3, 15. CBAM-VO).
[2] Die EORI-Nummer ist die „Economic Operators Registration and Identification number“ (dt. Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte), welche die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat.
Weitere Informationen:
CBAM-Portal für Unternehmen („Where Are You From“-Seite)
Hilfeseiten des Zoll-Portals
CBAM-Verordnung der EU (2023/956)
CBAM-Durchführungsverordnung zur Übergangsphase
Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism
TEHG-Novelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)
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