Das Nicht-CO2-MRV-System umfasst prinzipiell den grundsätzlichen geografischen Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels 1 (EU-ETS 1). Um die Einführung zu erleichtern, ist es Luftfahrzeugbetreibern in den Jahren 2025 und 2026 jedoch erlaubt, das Nicht-CO2-MRV nur auf Flügen im reduzierten geografischen Anwendungsbereich des EU-ETS 1 anzuwenden. Sie können auch einen geografischen Anwendungsbereich wählen, der mindestens den reduzierten Anwendungsbereich umfasst und zusätzlich bestimmte weitere Flüge, die von Ihnen frei gewählt werden können.
Wichtig ist zu beachten, dass das Nicht-CO2-MRV ausschließlich Flüge mit Flugzeugen mit Strahltriebwerken umfasst und die unten genannten Daten daher für Flüge mit anderen Luftfahrzeugen nicht erfasst werden müssen.
Die Überwachung der notwendigen Daten im Rahmen des EU-ETS 1erfolgt grundsätzlich auf Basis eines genehmigten Überwachungsplans. Da die dafür zu nutzende Anwendung im Formular-Management-System (FMS) für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 noch nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Überwachung vorübergehend jedoch ausschließlich auf Basis der Regelungen der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) durchzuführen. Sobald die FMS-Anwendung bereitsteht, informieren wir umgehend.
Für das Nicht-CO2-MRV ist gemäß MVO ein von der Europäischen Kommission (KOM) bereitgestelltes oder genehmigtes IT-Instrument zu verwenden. Für das Berichtsjahr 2025 wird dies ausschließlich das von der KOM kostenlos zur Verfügung gestellte NEATS-Instrument sein. Eine Verfügbarkeit von NEATS ist jedoch zum 01.01.2025 ebenfalls noch nicht gegeben. Gemäß Artikel 56b Absatz 6 MVO müssen Luftfahrzeugbetreiber in dieser Situation die Fluginformationen und die Luftfahrzeugeigenschaften je Flug selbst überwachen, um sie später nach NEATS überführen zu können.
Unter Fluginformationen sind das Rufzeichen gemäß Artikel 51 MVO, Tag und Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft des Fluges und der ICAO- oder IATA-Code des Start- und Zielflughafens zusammengefasst, um die eindeutige Bestimmung eines bestimmten Fluges zu ermöglichen.
Die Luftfahrzeugeigenschaften bestehen aus drei verschiedenen Informationen: dem eingesetzten Luftfahrzeugtypen (ICAO-Code), der Triebwerkskennung (Engine UID) und der Masse des Luftfahrzeugs entlang der Flugtrajektorie.
Für die Triebwerkskennung können neben den eigenen Daten auch die konservativen Werte des Anhangs IIIb MVO verwendet werden.
Die Masse des Luftfahrzeugs entlang der Flugtrajektorie kann auf verschiedenen Wegen ermittelt werden, entweder über
- die tatsächliche Masse, die sich aus der Abflugmasse abzüglich des während des Fluges verbrannten Treibstoffes errechnet oder
- anhand einer Schätzung mit einem entsprechenden Modell. Diese Schätzung kann später durch NEATS erfolgen.
Für die Bestimmung der tatsächlichen Masse ist in Zeitabständen von maximal 60 Sekunden zu ermitteln, wieviel Treibstoff verbrannt wurde. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Sie von dieser Variante Gebrauch machen wollen, damit auch ohne vorherige Genehmigung eines Überwachungsplans ein Verfahren abgestimmt werden kann, welches MVO-konform ist.
Die Schätzung mit einem Modell folgt einem schrittweisen Ansatz. Für die höchste Genauigkeit ist die Abflugmasse zur Verfügung zu stellen. Ist diese nicht vorhanden, kann der tatsächliche Lastfaktor verwendet werden und sofern dieser ebenfalls nicht vorhanden ist, ein Lastfaktor von 1. Der Lastfaktor nach Anhang IIIa Abschnitt 1 Nummer 32 MVO bezeichnet das Gewicht von Fluggästen, Fracht und Gepäck, einschließlich Post und Handgepäck, ausgedrückt als Anteil der maximalen Nutzlastmasse. Zusammen mit einem Standardwert für die maximale Masse des eingesetzten Luftfahrzeugtypen dient er der Bestimmung des Näherungswertes für die Abflugmasse, wenn diese nicht zur Verfügung steht.
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