Nationaler Emissionshandel: Carbon Leakage - Bescheidversand Abrechnungsjahr 2023 (54)

Liebe Leser*innen,

die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat Mitte August 2024 mit dem Versand der Beihilfebescheide für die Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) für das Abrechnungsjahr 2023 und nachfolgend mit den entsprechenden Auszahlungen begonnen.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt wenige Wochen nach Erlass des Bescheids auf das im Antrag angegebene Bankkonto. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Stand der Auszahlung ab.

Derzeit sind noch nicht alle Anträge abschließend geprüft. Daher können wir nicht ausschließen, dass Sie noch Nachforderungen zur weiteren Aufklärung erhalten. Bitte sehen Sie auch hier von Nachfragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge ab.

Um die weitere Bearbeitung der noch nicht beschiedenen Anträge voranzubringen, möchten wir Sie bitten, regelmäßig Ihr VPS-Postfach zu kontrollieren oder sich in Ihrem VPS-Postfach die Funktion einzurichten, dass Sie über einen VPS-Eingang per E-Mail informiert werden. Die dafür nötigen Informationen finden Sie auf unserer Website unter Virtuelle Poststelle.

Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Beihilfe in einer Reihe von Fällen ausgeschlossen ist. Falls einer der nachfolgend genannten Fälle auf Ihr Unternehmen zutrifft oder vor dem Erhalt des Beihilfebescheids eintritt, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.

Die Beihilfegewährung ist nach § 4 Absatz 3 BECV ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1).

Dazu gehören insbesondere

  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
  • Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

Der Erhalt einer Beihilfe nach der BECV ist gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 ebenfalls für Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren  Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.07.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, Seite 9) nicht Folge geleistet haben. 

Sollten Sie diesbezügliche Informationen oder andere Anliegen haben, erreichen Sie uns über die VPS, telefonisch unter 030-8903 5080 oder per E-Mail: nationaler-emissionshandel@dehst.de.