Liebe Leser*innen,
heute informieren wir Sie über die Novelle des TEHG und zum Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2).
|
|
|
Referentenentwurf des TEHG veröffentlicht
|
|
|
Im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets“ wurde auf EU-Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um ein neues europäisches Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2) ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. Der entsprechende Referentenentwurf des TEHG (TEHG-E) wurde am 30.07.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, so dass Änderungen nicht auszuschließen sind.
Als „Verantwortliche“ zur Teilnahme am EU-ETS 2 sind laut Referentenentwurf alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer in bestimmten Fällen definiert sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. In Fällen, in denen eine Einlagerung durch Dritte in einem Lager nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Brennstoffe stattfindet, tritt der Einlagerer als „Verantwortlicher“ an die Stelle des Steuerlagerinhabers.
Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.
|
Weitere Informationen
|
|
|
|
Ausblick auf das Vollzugsverfahren – Überwachungsplan und Emissionsgenehmigung im EU-ETS 2
|
|
|
Der Referentenentwurf der TEHG-Novelle sieht eine abweichende Frist zur Einreichung des Überwachungsplans gegenüber den Vorgaben der EU Monitoring-Verordnung vor, um der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren auf nationaler Ebene gerecht zu werden:
- Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, sollen demnach die Frist spätestens drei Monate vor Fristende im Bundesanzeiger bekannt geben. Das heißt, wir werden rund drei Monate vor Ablauf der Frist auch im Rahmen eines Newsletters und auf unserer Homepage über das Fristende informieren.
- Die Frist wird erst nach Inkrafttreten des novellierten TEHG veröffentlicht. Der Beginn dieses Vollzugsverfahrens ist also von der Dauer des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur TEHG-Novelle abhängig.
- Die Vorlage eines EU-ETS2-Überwachungsplans bis zum 31.08.2024 ist daher nicht notwendig.
Zudem benötigen die Verantwortlichen für den EU-ETS 2 eine übergeordnete Emissionsgenehmigung. Der Referentenentwurf der TEHG-Novelle sieht vor, dass die DEHSt die genaue Frist für die Beantragung der Emissionsgenehmigung ebenfalls drei Monate im Voraus im Bundesanzeiger bekanntgeben wird. Wir beabsichtigen, die Beantragung der Emissionsgenehmigung und das Einreichen des Überwachungsplans in einem Vollzugsverfahren zu bündeln.
In den nächsten Wochen werden wir erste Informationen zum EU-ETS 2 – insbesondere zur Berichtsphase 2024 bis 2026 – auf unserer Website zur Verfügung stellen. Unter anderem werden wir ein Hinweispapier zu den Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung der EU-Monitoring-Verordnung und zur praktischen Umsetzung dieser Anforderungen in Deutschland veröffentlichen.
|
|
|
|
Save the Date: Online-Informationsveranstaltung für EU-ETS 2-Verantwortliche am 26.09.2024
|
|
|
Um Ihnen einen Überblick über den Anwendungsbereich und die Pflichten im EU-ETS 2 in der Berichtsphase 2024 bis 2026 zu geben, bieten wir im September eine Online-Informationsveranstaltung an. Merken Sie sich den 26.09.2024 bei Interesse deshalb gern schon vor.
Das genaue Programm zur Veranstaltung veröffentlichen wir in einem der kommenden Newsletter. Sie finden es dann auch auf der Veranstaltungsseite.
Termin: Donnerstag, den 26.09.2024
Uhrzeit: 09:30 bis ca. 16:00 Uhr
Organisatorisches: Die Veranstaltung findet online statt. Den Link zur Übertragung finden Sie circa eine Woche vor dem Termin auf der Veranstaltungsseite.
Eine Anmeldung ist nicht notwendig.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei.
Die Präsentationen stellen wir Ihnen im Nachgang auf unserer Website zur Verfügung.
Fragen: Gern nehmen wir vorab thematische Fragen für die Veranstaltung entgegen. Diese können Sie uns bis zum 18.09.2024 an die E-Mail-Adresse E-Mail: nationaler-emissionshandel@dehst.de senden.
|
Weitere Informationen
|
|
|
|
|
|