Emissionshandel im Luftverkehr: ReFuelEU Aviation-Verordnung – Information und Bitte um Mitwirkung des BMDV (50)

Liebe Leser*innen,

ab dem 01.01.2025 gilt die Verordnung (EU) 2023/2405 vom 18.10.2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative "ReFuelEU Aviation“). Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Luftfahrt - Referat LF 16, bat uns um Weitergabe der folgenden Informationen.

Initiative "ReFuelEU Aviation“

Die ReFuelEU Aviation-Verordnung (RFEUA) fördert den verstärkten Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF - Sustainable Aviation Fuels) als das leistungsstärkste Instrument zur Verringerung der CO2-Emissionen des Luftverkehrs.

Die erfolgreiche Umsetzung der RFEUA erfordert die Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Lieferkette, insbesondere der Flugkraftstoffanbieter, der Flughäfen der Union und – in Ihrem Fall – der Luftfahrzeugbetreiber. Mehr als 95 % des Luftverkehrs von EU-Flughäfen werden unter diese neue Verordnung fallen.

Ab dem 01.01.2025 gelten mehrere Artikel mit Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber, insbesondere:

  • Artikel 5 - Betankungspflicht für Luftfahrzeugbetreiber
  • Artikel 8 - Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber.

Für die Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung wurden in den Anwendungsbereich fallende Luftfahrzeugbetreiber den EU-Mitgliedstaaten zugewiesen. Möglicherweise fallen Sie in den Anwendungsbereich der Verordnung und Deutschland ist Ihr verantwortlicher EU-Mitgliedstaat im Rahmen RFEUA.

Weitere Informationen finden Sie auf der von der Europäischen Kommission dafür eingerichteten Internetseite für RFEUA, die unter folgender Adresse zugänglich ist.

ReFuelEU Aviation

Die Internetseite enthält die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die Liste der Flughäfen der Union und die Liste der zuständigen Behörden, die die Anwendung von RFEUA durchsetzen.

Liste der Luftfahrzeugbetreiber (nur auf englisch)

Die EASA hat ein Nachhaltigkeitsportal für Luftfahrzeugbetreiber entwickelt, um den Berichtspflichten gemäß Artikel 8 RFEUA nachkommen zu können.

Nachhaltigkeitsportal (nur auf englisch)

Seit Juni 2024 können die zuständigen Behörden Luftfahrzeugbetreiber einladen. Dies soll sicherstellen, dass die erforderlichen Benutzerkonten vor Beginn der Berichtspflichten erstellt werden, damit sich Luftfahrzeugbetreiber mit dem Tool vertraut machen können.

Bitte um Mitwirkung: Bitte übermitteln Sie bei Betroffenheit und Zuordnung zu Deutschland die entsprechenden Ansprechpartner an E-Mail: Ref-LF16@bmdv.bund.de.

Was in Ihrer E-Mail zu berücksichtigen ist

Das Portal enthält 2 Benutzerrollen

  • Luftfahrzeugbetreiber Admin (2 Plätze): Kann Daten melden, kann Admin und Mitglied einladen
  • Luftfahrzeugbetreiber Mitglied (1 Platz): Kann Daten eingeben.

Das Ziel ist es, Luftfahrzeugbetreiberbenutzerkonten so schnell wie möglich einzurichten.

  • Mindestens 1 Admin pro Luftfahrzeugbetreiber
  • Empfohlen werden 2 Admins pro Luftfahrzeugbetreiber (Sicherstellung bei Abwesenheiten/Krankheitsvertretung).

WICHTIG: Um die Benutzerkonten einzurichten, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr - Abteilung Luftfahrt - Referat LF 16 (E-Mail: Ref-LF16@bmdv.bund.de).

Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail auch

  • Vorname
  • Nachname
  • Organisation (+ Stellenbezeichnung) und
  • E-Mail-Adresse

für alle (bis zu 3) relevanten Ansprechpartner/Nutzer an.

Anmerkung: Private E-Mail-Adressen oder geteilte Postfächer sind nicht erlaubt.

Nach der Übermittlung der Ansprechpartner erhalten Sie eine E‑Mail, um sich für das neue RFEUA Sustainability Portal zu registrieren. Es handelt sich um eine E-Mail der EASA, erkenntlich als „no-reply[at]easa.europa.eu“ mit dem Betreff „Important: Action required for your EASA Sustainability Portal (ReFuelEU Aviation) account“. 

Nachdem Ihr Konto eingerichtet wurde, können Sie sich über https://sustainabilityportal.easa.europa.eu anmelden und gerne diesen Link unter Ihren Favoriten speichern.

Das EASA-Team des RFEUA Sustainability Portals arbeitet derzeit daran, auch die Beantragung von Ausnahmen von der Betankungspflicht nach Artikel 5 zu erleichtern.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte ausschließlich an das BMDV unter: E-Mail: Ref-LF16@bmdv.bund.de.