Verlautbarung zu CBAM-Berichtspflichten Q III 2024 bis Q IV 2025 (49)
Liebe Leser*innen,
die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Standardwerte statt der tatsächlichen , wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
- Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
- Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden - der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.