Europäischer Emissionshandel 1: Öffentlichkeitsbeteiligung zur Befreiung von Kleinemittenten (48)

Liebe Leser*innen,

Artikel 27 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ermöglicht die Befreiung kleinerer Anlagen von einzelnen Pflichten des EU-ETS 1.

Um einen Antrag als Kleinemittent stellen zu können, muss eine Anlage nach § 16 Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) in den Jahren 2021 bis 2023 nachweislich der eingereichten Emissionsberichte jeweils weniger als 15.000 Tonnen emittiert haben. Des Weiteren darf die Anlage keine oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am EU-ETS 1 teilnimmt, austauschen und muss, wenn es sich um eine Verbrennungsanlage handelt, über weniger als 35 Megawatt verfügen.

Solche Anlagen können auf Antrag von der Abgabepflicht im EU-ETS 1 für den zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 in der vierten befreit werden. Die Betreiber von Kleinemittenten müssen im Gegenzug gemäß § 18 EHV 2030 entweder eine Ausgleichszahlung leisten oder alternativ die Gesamtemissionen ihrer Anlage reduzieren.

Bis zum 21.06.2024 konnten Betreiber einen Antrag auf Befreiung bei der DEHSt stellen. Artikel 27 Abs. 1 Buchst. d) EHRL und § 22 EHV 2030 sehen vor, dass vor der Befreiung als Kleinemittent die Öffentlichkeit zu den Anträgen Stellung nehmen kann. Wir werden am 19.08.2024 die vierwöchige Konsultationsphase starten und auf unserer Internetseite eine Liste mit den Namen der Anlagen, die einen Antrag gestellt haben, sowie die beantragten gleichwertigen Maßnahmen zur Verfügung stellen.

Sie können bis zum 16.09.2024 zu den beantragten Befreiungen Ihre Stellungnahme per e-Mail an E-Mail: emissionshandel@dehst.de übermitteln.

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