CBAM: Kommunikation im CBAM-Übergangsregister – Hinweise zur Berichterstellung ab 2. Quartal 2024 – Fristende für die Einreichung Ihres CBAM-Berichts – FAQ der Europäischen Kommission
25.07.2024
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Ausgabe 47
Liebe Leser*innen,
wir möchten Sie heute über die Kommunikationswege im CBAM-Übergangsregister sowie über wichtige Hinweise für die Berichterstellung ab dem zweiten Quartal 2024 und das Fristende für die Einreichung Ihres CBAM-Berichts informieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie Mitteilungen im Zusammenhang mit Ihren Pflichten im Rahmen der CBAM-Compliance über das „CBAM-Portal für Unternehmer“ im CBAM-Übergangsregister erhalten, vergleiche Artikel 22 Absatz 3 b) CBAM-Verordnung. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig die im CBAM-Übergangsregister eingehenden Informationen. Um die Kontrolle des Posteingangs zu erleichtern, können Sie sich per E-Mail benachrichtigen lassen, dass Nachrichten im Übergangsregister eingegangen sind. Im Benutzerhandbuch zum CBAM-Übergangsregister finden Sie unter 4.8. „Preferences“ eine ausführliche Beschreibung der entsprechenden Funktionalitäten.
Vor diesem Hintergrund möchten wir darüber informieren, dass wir insbesondere zur Nachverfolgung fehlender oder fehlerhafter Berichte, die uns von der Europäischen Kommission gemeldet wurden und in Zukunft gemeldet werden, entsprechende Nachforderungsschreiben über das CBAM-Übergangsregister versenden. Wir bitten Sie auch deshalb, Ihren Posteingang im CBAM-Übergangsregister regelmäßig zu kontrollieren.
Benutzerhandbuch zum CBAM-Übergangsregister (nur auf englisch)
Hinweise für die Berichterstellung ab dem zweiten Quartal 2024 und das Fristende für die Einreichung Ihres CBAM-Berichts
Die macht darauf aufmerksam, dass ab dem Bericht für das zweite Quartal 2024 die Nettomasse immer in der metrischen Einheit Tonnen angegeben werden muss (Kilogramm, kg ist nicht mehr auswählbar). In Fällen, in denen in früheren Berichten die Menge in Kilogramm angegeben wurde und diese Berichte dupliziert wurden, muss der Anmelder die Nettomasse in Tonnen ändern. Weitere Hinweise der Europäischen Kommission haben wir für Sie unten verlinkt.
Wir möchten Sie außerdem an das nahende Fristende für die Einreichung Ihres CBAM-Berichts für das zweite Quartal 2024 erinnern: Denken Sie daran, Ihren Bericht bis zum 31.07.2024 im Übergangsregister der Kommission einzureichen. Bitte beachten Sie, dass CBAM-Berichte ausschließlich im Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht werden können. Die Einreichung bei der DEHSt ist weder frist- noch formwahrend.
Weitere Informationen zum Erstellen des CBAM-Berichts finden Sie auf unserer Internetseite.
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