Deutsche Emissionshandelsstelle

Strompreiskompensation: Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen (41)

Liebe Leser*innen,

Uns erreichen Schreiben von Unternehmen, Verbänden sowie prüfungsbefugten Stellen, die auf Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 3 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) hinweisen. Darauf möchten wir vor Ende der Antragsfrist – in diesem Jahr der 01.07.2024 – reagieren, um den Antragstellenden Planungssicherheit zu geben.

Eine Verlängerung der Antragfristen für Carbon-Leakage-Kompensation und Strompreiskompensation ist nicht möglich. Anträge müssen – soweit tatsächlich möglich – fristgerecht und vollständig bei der DEHSt eingereicht werden. Die fehlende Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen wird dazu führen, dass im Einzelfall der Rechtsgedanke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen wird. Dadurch wird den antragstellenden Unternehmen und allen beteiligten Akteuren mehr Sicherheit bei der Antragstellung gegeben. Hierzu möchten wir folgende Hinweise geben:

1. Unternehmen, die eine Gewährung dieser Beihilfen beantragen wollen, müssen fristwahrend bis zum 01.07.2024 einen vollständigen Antrag bei der DEHSt einreichen.
Sollten Anträge zwar innerhalb der Frist, aber nicht formgerecht eingereicht worden sein, beispielsweise aufgrund einer fehlenden Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle, wird die DEHSt vor Bescheidung die antragstellenden Unternehmen gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anhören und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.

2. Die fehlende Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen führt dazu, dass der Rechtsgedanke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen wird.
Für den Fall, dass Sie eine Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nicht fristgemäß mit Ihrem Antrag einreichen können, können Sie im Rahmen der Anhörung oder auch bereits mit Einreichung Ihres Antrags glaubhaft machen, dass Sie ohne Verschulden verhindert waren, für die Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle die Frist einzuhalten. Hierfür reicht die Erklärung aus, aus der sich Gründe ergeben, warum innerhalb der Antragsfrist keine Zertifizierungsstelle gefunden wurde. Für die Gewährung einer Beihilfe in beiden Antragsverfahren ist weiterhin Voraussetzung, dass die Erklärungen und Nachweise zu den ökologischen Gegenleistungen von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden. Die Bestätigung ist unverzüglich nachzureichen.

3. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich der Antrag auf Beihilfe nach der BECV und auf Gewährung einer Strompreiskompensation aus jeweils zwei Komponenten zusammen. Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in Kapitel 4.4 des BECV-Leitfadens sowie in Kapitel 2.2 des SPK-Leitfadens.

BECV-Leitfaden

SPK-Leitfaden

4. Der Antrag ist nur dann vollständig eingegangen, wenn beide Datensätze aus „CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“ beziehungsweise aus „Strompreiskompensation“ und „Nachweise öGLbei der DEHSt eingegangen sind. Auch wenn zum Fristende keine Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle vorliegt, sind beide Datensätze bis zum 01.07.2024 bei der DEHSt einzureichen.

Sollte das Einreichen der Nachweise zu den ökologischen Gegenleistungen für das Abrechnungsjahr 2023 ohne Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle erfolgen müssen, reichen Sie Ihre Nachweise zu den ökologischen Gegenleistungen aus der FMS-Anwendung „Nachweise öGL“ im PDF- und XML-Format in einer von Ihnen qualifiziert elektronisch signierten VPS-Nachricht bei der DEHSt ein. Sie können die von Ihnen fertig ausgefüllten Antragsformulare selbstständig innerhalb der genannten FMS-Anwendung als PDF- und XML-Datei exportieren. Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeit ausschließlich für die Unterlagen aus der FMS-Anwendung „Nachweise öGLund ausschließlich für den genannten Ausnahmefall gilt.

Die Antragsdatensätze aus der FMS-Anwendung „CL-Kompensation“ bzw. aus der FMS-Anwendung „Strompreiskompensation“ sowie die von der prüfungsbefugten Stelle bestätigten „Nachweise öGL“ sind weiterhin nur als ZIP-Dateien bei der DEHSt einzureichen.

5. Im Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen im Rahmen der Antragstellung zur Gewährung einer Beihilfe nach der BECV und nach der SPK-Förderrichtlinie haben wir vor allem in Kapitel 2.3 erhebliche Erleichterungen für das Prüfverfahren durch die prüfungsbefugten Stellen für das erste Jahr der Prüfung beschrieben, die auch dem engen Zeitplan Rechnung tragen.

In dem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Newsmeldung vom 10.05.2024, in der wir auf eine Ergänzung in Kapitel 2.3 des Leitfadens "Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen"  hinweisen, dass auch bei Fremdzertifizierung unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Vor-Ort-Prüfung verzichtet werden kann.

Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen: ökologische Gegenleistungen

6. Wir möchten auf folgende Möglichkeiten in Bezug auf die elektronische Kommunikation hinweisen:

  • Sofern die prüfungsbefugte Stelle nicht rechtzeitig über ein VPS-Postfach verfügt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Dritten für den Versand des Antrags zu bevollmächtigen.
  • Sofern die prüfungsbefugte Stelle die Signaturkarte nicht rechtzeitig erhält, verweisen wir auf die FAQ VPS 020 auf der Website der DEHSt. Demnach ist es möglich, den Antrag zunächst als Nachrichtentyp „informelle Nachricht“ einzureichen und nach Erhalt der Signaturkarte das Sendeprotokoll mit einer gültig signierten Nachricht zu übersenden.  

FAQ VPS 020

7. Wir möchten darauf hinweisen, dass die prüfungsbefugten Stellen bei den jeweiligen zuständigen Akkreditierungsstellen als Zertifizierungsstellen erfasst werden:

DAU-Datenbank (dau-bonn-gmbh.de) (Umweltgutachter > Datenbank)

DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle (Suche > Akkreditierte Stellen finden)

Für Rückfragen inhaltlicher sowie technischer Art stehen wir Ihnen wie immer gerne unter strompreiskompensation@dehst.de beziehungsweise unter nationaler-emissionshandel@dehst.de zur Verfügung.

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