Liebe Leser*innen,
heute möchten wir Sie auf die Veröffentlichung unseres aktualisierten Leitfadens zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen für die Jahre 2023 bis 2030 hinweisen. Darüber hinaus informieren wir Sie, dass die IT-Anwendung zur Emissionsberichterstattung für das Berichtsjahr 2023 erst Mitte Juni 2024 zur Verfügung gestellt werden kann.
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Update des Leitfadens zum Anwendungsbereich und zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS für die Jahre 2023 bis 2030
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Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie den Emissionsbericht bei der DEHSt bis zum 31.07. eines Jahres einreichen. Kapitel 9 und 10 im Leitfaden erläutern die Erfassung der notwendigen Daten für den Emissionsbericht im Formular-Management-System (FMS). Für Steuerlagerinhaber, die keine eigenen Brennstoffe, sondern ausschließlich Brennstoffe von nicht zugelassenen Einlagerern in Verkehr bringen („reine Dienstleister“), gibt es eine eigene IT-Anwendung „BEHG – Benennung der Einlagerer 2023 - 2030“. Eine Ausfüllanleitung für die Formulare dieser IT-Anwendung zum Erstellen eines Berichts „Benennung der Einlagerer“ finden Sie in Kapitel 11.
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Ankündigung der IT-Anwendung zur Emissionsberichterstattung für das Berichtsjahr 2023
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Die Bereitstellung der Anwendung „BEHG-Emissionsbericht 2023“ im Formular-Management-System (FMS) verzögert sich und wird Mitte Juni 2024 zur Verfügung stehen. Mit dieser Anwendung werden die Daten für den Emissionsbericht 2023 erfasst.
Erstmals im nationalen Emissionshandel müssen die Emissionsberichte über die Emissionen 2023 vor dem Einreichen an die DEHSt gemäß § 7 Absatz 3 BEHG durch eine unabhängige Prüfstelle durch Begehung der Betriebsstandorte verifiziert werden.
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