Nationaler Emissionshandel: Leitfaden-Update | IT-Anwendungen Emissionsbericht 2023 und Benennung von Einlagerern
05.06.2024
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Ausgabe 37
Liebe Leser*innen,
heute möchten wir Sie auf die Veröffentlichung unseres aktualisierten Leitfadens zum Anwendungsbereich sowie zur von CO2- für die Jahre 2023 bis 2030 hinweisen. Darüber hinaus informieren wir Sie, dass die IT-Anwendung zur Emissionsberichterstattung für das Berichtsjahr 2023 erst Mitte Juni 2024 zur Verfügung gestellt werden kann.
Update des Leitfadens zum Anwendungsbereich und zur
Überwachung und Berichterstattung
von
CO2
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Emissionen
im nEHS für die Jahre 2023 bis 2030
Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie den bei der DEHSt bis zum 31.07. eines Jahres einreichen. Kapitel 9 und 10 im Leitfaden erläutern die Erfassung der notwendigen Daten für den im (FMS). Für Steuerlagerinhaber, die keine eigenen Brennstoffe, sondern ausschließlich Brennstoffe von nicht zugelassenen Einlagerern in Verkehr bringen („reine Dienstleister“), gibt es eine eigene IT-Anwendung „BEHG – Benennung der Einlagerer 2023 - 2030“. Eine Ausfüllanleitung für die Formulare dieser IT-Anwendung zum Erstellen eines Berichts „Benennung der Einlagerer“ finden Sie in Kapitel 11.
Des Weiteren haben wir den Leitfaden für die Jahre 2023 bis 2030 unter anderem in folgenden Punkten aktualisiert:
Kapitel 4.6: Ergänzung einer Beschreibung, wie das Ruhendstellen des Inverkehrbringens von Brennstoffen anzuzeigen ist.
Kapitel 6.3.6: Ergänzung eines Kapitels mit Informationen zum Vorgehen beim Wechsel des Steuerlagerinhabers.
Kapitel 6.4.3: Ergänzung des Kapitels um das Thema Verbrennung von Klärschlamm. Des Weiteren wurde ein Verweis auf Anhang 6 zu von der DEHSt als zuständiger Behörde veröffentlichten Festwerten nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 3 EBeV 2030 ergänzt. Zusätzlich ist ein Beispiel zum Einsatz von Abfällen mit Abfallschlüsselnummern ergänzt worden, für die es gemäß Altholzverordnung keine Regelvermutung für die Zuordnung zur Altholzkategorie AI oder AII gibt.
Kapitel 6.6: Konkretisierungen bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweisführung zur Abzugsfähigkeit von festen und gasförmigen Heizstoffen.
Kapitel 6.6.2.4: Ergänzung von Informationen zur Nachweisvereinfachung für Biomethan beim Einsatz in EEG-Anlagen.
Kapitel 6.6.2.5: Konkretisierungen bezüglich der Übergangsvorschriften für die Nachhaltigkeitsnachweisführung von festen und gasförmigen -Brennstoffen
Kapitel 7.1: Ergänzung zur Standortbegehung durch die Prüfstelle bei der Verifizierung von Emissionsberichten
Kapitel 7.3: Ergänzung eines Kapitels zur Verifizierung des Emissionsberichts.
Alle Änderungen sind im Leitfaden kenntlich gemacht.
Leitfaden zum Anwendungsbereich und zur Emissionsermittlung für 2023 bis 2030
Ankündigung der IT-Anwendung zur Emissionsberichterstattung für das Berichtsjahr 2023
Die Bereitstellung der Anwendung „BEHG- 2023“ im (FMS) verzögert sich und wird Mitte Juni 2024 zur Verfügung stehen. Mit dieser Anwendung werden die Daten für den 2023 erfasst.
Erstmals im nationalen Emissionshandel müssen die Emissionsberichte über die 2023 vor dem Einreichen an die DEHSt gemäß § 7 Absatz 3 BEHG durch eine unabhängige Prüfstelle durch Begehung der Betriebsstandorte verifiziert werden.
Jedoch kann auf die Verifizierung gemäß § 7 Absatz 3 BEHG verzichtet werden, wenn der BEHG-Verantwortliche:
die Brennstoffemissionen der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 EBeV 2030 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 EBeV 2030 ermittelt und
keine Abzüge gemäß § 16 EBeV 2030 (Entlastungen) in Anspruch nimmt.
Fällt Ihr unter die Verifizierungspflicht, finden Sie in Kapitel 7.1 des Leitfadens Hinweise, wann eine Standortbegehung erforderlich ist und welche Standorte durch die Prüfstelle zu begehen sind.
Im Fall von Fristversäumnissen bei verifizierungspflichtigen Emissionsberichten wird die DEHSt bei der Prüfung, ob ein bußgeldbewehrter Verstoß im Einzelfall vorliegt, die Verzögerung der FMS-Bereitstellung zu Ihren Gunsten berücksichtigen, wenn zum Beispiel ursächlich für das Fristversäumnis ist, dass die Prüfstelle den nicht rechtzeitig verifizieren konnte.
Wir empfehlen zudem dringend allen neuen BEHG-Verantwortlichen, die noch kein Konto im nEHS- eröffnet haben, zeitnah einen Antrag auf Kontoeröffnung zu stellen, da die Einrichtung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Den Link zum nEHS- finden Sie unten.
Wir möchten Sie darüber hinaus daran erinnern, dass Sie Emissionsberichte und Berichte zur Benennung der Einlagerer unter Verwendung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) einreichen müssen. Das heißt, dass eine (SmartCard) mit einer gültigen QES und ein passendes Kartenlesegerät (SmartCardReader) erforderlich sind. Auf der DEHSt-Website finden Sie weiterführende Hinweise zur elektronischen Signatur.
Wir sind montags bis freitags von 10 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar. Gern können Sie uns Ihre Anfragen auch per E-Mail an E-Mail: nationaler-emissionshandel@dehst.de schicken.
Umweltbundesamt
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
City Campus
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Buchholzweg 8
13627 Berlin