Deutsche Emissionshandelsstelle

05.06.2024Ankündigung der IT-Anwendung zur Emissionsberichterstattung für das Berichtsjahr 2023

Die Bereitstellung der Anwendung „BEHG-Emissionsbericht 2023“ im Formular-Management-System (FMS) verzögert sich und wird Mitte Juni 2024 zur Verfügung stehen. Mit dieser Anwendung werden die Daten für den Emissionsbericht 2023 erfasst.

Erstmals im nationalen Emissionshandel müssen die Emissionsberichte über die Emissionen 2023 vor dem Einreichen an die DEHSt gemäß § 7 Absatz 3 BEHG durch eine unabhängige Prüfstelle durch Begehung der Betriebsstandorte verifiziert werden.

Jedoch kann auf die Verifizierung gemäß § 7 Absatz 3 BEHG verzichtet werden, wenn der BEHG-Verantwortliche:

  • die Brennstoffemissionen der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 EBeV 2030 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 EBeV 2030 ermittelt und
  • keine Abzüge gemäß § 16 EBeV 2030 (Entlastungen) in Anspruch nimmt.

Fällt Ihr Emissionsbericht unter die Verifizierungspflicht, finden Sie in Kapitel 7.1 des Leitfadens Hinweise, wann eine Standortbegehung erforderlich ist und welche Standorte durch die Prüfstelle zu begehen sind.

Im Fall von Fristversäumnissen bei verifizierungspflichtigen Emissionsberichten wird die DEHSt bei der Prüfung, ob ein bußgeldbewehrter Verstoß im Einzelfall vorliegt, die Verzögerung der FMS-Bereitstellung zu Ihren Gunsten berücksichtigen, wenn zum Beispiel ursächlich für das Fristversäumnis ist, dass die Prüfstelle den Emissionsbericht nicht rechtzeitig verifizieren konnte.

Wir empfehlen zudem dringend allen neuen BEHG-Verantwortlichen, die noch kein Konto im nEHS-Register eröffnet haben, zeitnah einen Antrag auf Kontoeröffnung zu stellen, da die Einrichtung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Den Link zum nEHS-Register finden Sie unten.

Wir möchten Sie darüber hinaus daran erinnern, dass Sie Emissionsberichte und Berichte zur Benennung der Einlagerer unter Verwendung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) einreichen müssen. Das heißt, dass eine Signaturkarte (SmartCard) mit einer gültigen QES und ein passendes Kartenlesegerät (SmartCardReader) erforderlich sind. Auf der DEHSt-Website finden Sie weiterführende Hinweise zur elektronischen Signatur.

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