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Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie den Emissionsbericht bei der DEHSt bis zum 31.07. eines Jahres einreichen. Kapitel 9 und 10 im Leitfaden erläutern die Erfassung der notwendigen Daten für den Emissionsbericht im Formular-Management-System (FMS). Für Steuerlagerinhaber, die keine eigenen Brennstoffe, sondern ausschließlich Brennstoffe von nicht zugelassenen Einlagerern in Verkehr bringen („reine Dienstleister“), gibt es eine eigene IT-Anwendung „BEHG – Benennung der Einlagerer 2023 - 2030“. Eine Ausfüllanleitung für die Formulare dieser IT-Anwendung zum Erstellen eines Berichts „Benennung der Einlagerer“ finden Sie in Kapitel 11.
Des Weiteren haben wir den Leitfaden für die Jahre 2023 bis 2030 unter anderem in folgenden Punkten aktualisiert:
Alle Änderungen sind im Leitfaden kenntlich gemacht.