Deutsche Emissionshandelsstelle

05.06.2024Update des Leitfadens zum Anwendungsbereich und zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS für die Jahre 2023 bis 2030

Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie den Emissionsbericht bei der DEHSt bis zum 31.07. eines Jahres einreichen. Kapitel 9 und 10 im Leitfaden erläutern die Erfassung der notwendigen Daten für den Emissionsbericht im Formular-Management-System (FMS). Für Steuerlagerinhaber, die keine eigenen Brennstoffe, sondern ausschließlich Brennstoffe von nicht zugelassenen Einlagerern in Verkehr bringen („reine Dienstleister“), gibt es eine eigene IT-Anwendung „BEHG – Benennung der Einlagerer 2023 - 2030“. Eine Ausfüllanleitung für die Formulare dieser IT-Anwendung zum Erstellen eines Berichts „Benennung der Einlagerer“ finden Sie in Kapitel 11.

Des Weiteren haben wir den Leitfaden für die Jahre 2023 bis 2030 unter anderem in folgenden Punkten aktualisiert:

  • Kapitel 4.6: Ergänzung einer Beschreibung, wie das Ruhendstellen des Inverkehrbringens von Brennstoffen anzuzeigen ist.
  • Kapitel 6.3.6: Ergänzung eines Kapitels mit Informationen zum Vorgehen beim Wechsel des Steuerlagerinhabers.
  • Kapitel 6.4.3: Ergänzung des Kapitels um das Thema Verbrennung von Klärschlamm. Des Weiteren wurde ein Verweis auf Anhang 6 zu von der DEHSt als zuständiger Behörde veröffentlichten Festwerten nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 3 EBeV 2030 ergänzt. Zusätzlich ist ein Beispiel zum Einsatz von Abfällen mit Abfallschlüsselnummern ergänzt worden, für die es gemäß Altholzverordnung keine Regelvermutung für die Zuordnung zur Altholzkategorie AI oder AII gibt.
  • Kapitel 6.6: Konkretisierungen bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweisführung zur Abzugsfähigkeit von festen und gasförmigen Heizstoffen.
  • Kapitel 6.6.2.4: Ergänzung von Informationen zur Nachweisvereinfachung für Biomethan beim Einsatz in EEG-Anlagen.
  • Kapitel 6.6.2.5: Konkretisierungen bezüglich der Übergangsvorschriften für die Nachhaltigkeitsnachweisführung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen
  • Kapitel 7.1: Ergänzung zur Standortbegehung durch die Prüfstelle bei der Verifizierung von Emissionsberichten
  • Kapitel 7.3: Ergänzung eines Kapitels zur Verifizierung des Emissionsberichts.

Alle Änderungen sind im Leitfaden kenntlich gemacht.

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