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Wir möchten Sie an das nahende Fristende für Ihren CBAM-Bericht für das erste Quartal 2024 erinnern: Denken Sie bitte daran, Ihren Bericht bis zum 30.04.2024 im Übergangsregister der Kommission einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass CBAM-Berichte ausschließlich im Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht werden können. Die Einreichung der Berichte bei der DEHSt ist weder frist- noch formwahrend.
Weitere Informationen zum Erstellen des CBAM-Berichts finden sie auf unserer Internetseite.
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