Liebe Leser*innen,
am 31.01.2024 endete die Frist zur Abgabe des ersten CBAM-Berichts im CBAM-Übergangsregister. Eine große Mehrheit der berichtspflichtigen CBAM-Anmelder konnte unter anderem aufgrund später Bereitstellung der Software und technischer Schwierigkeiten diese Frist nicht einhalten. Die Europäische Kommission als Betreiberin des CBAM-Übergangsregisters und des CBAM-Portals für Unternehmer als Zugangspunkt für berichtspflichtige CBAM-Anmelder ist sich dieser Schwierigkeiten bewusst und hat eine Lösung entwickelt.
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„Request Delayed Submission“
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Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website und in den FAQ der Kommission.
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Einreichung der CBAM-Berichte
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Als berichtspflichtiger CBAM-Anmelder müssen Sie Ihre CBAM-Berichte laut der CBAM-Verordnung (Artikel 35 Absatz 1) bei der Europäischen Kommission einreichen. Die CBAM-Durchführungsverordnung schreibt hierfür die Nutzung des CBAM-Übergangsregisters vor (Artikel 8 Absatz 1). Bitte schicken Sie keine CBAM-Berichte an uns, weil das weder frist- noch formwahrend ist.
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Wir werten die Anfragen jedoch weiter aus und erweitern unsere FAQ bei Bedarf.
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FAQ der Europäischen Kommission
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Empfehlen möchten wir Ihnen außerdem das Dokument mit den FAQ der Europäischen Kommission. Bitte machen Sie sich mit dem Inhalt vertraut. Die Kommission hat vor wenigen Tagen weitere Fragen und Antworten aufgenommen.
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Veröffentlichung von Standardwerten
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Uns erreicht häufiger die Frage, ob die Standardwerte, die bis zum 31.7.2024 für eine vereinfachte Berichtserstellung verwendet werden dürfen, auch als Excel-Datei zur Verfügung stehen. Diese Datei finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission unter „Guidance“.
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