Deutsche Emissionshandelsstelle

13.02.2024Wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen

Die wesentlichen Änderungen des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen werden im Folgenden kurz umrissen. Wenn die Änderungen der Richtlinie im TEHG national umgesetzt sind, wird die DEHSt das Hinweispapier zum Anwendungsbereich aktualisieren und dabei die Änderungen ausführlich darstellen.

  • Die Änderungen in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie können bei einigen Branchen zu einer Änderung der TEHG-Tätigkeit für bereits emissionshandelspflichtige Anlagen führen:
    • Raffinerien: Die Beschränkung auf die Verarbeitung von Mineralöl entfällt. Dafür wurde eine Schwelle von 20 MW für die Gesamtfeuerungswärmeleistung eingeführt. Dadurch können Anlagen, die bisher zu den TEHG-Tätigkeiten Nr. 1 bis 6 gehörten, künftig zur Tätigkeit „Raffination von Öl“ gehören.
    • Eisen-/ Stahl-Anlagen: Es wird auf die Herstellung von Eisen oder Stahl referenziert, nicht mehr auf Roheisen oder Stahl. Dadurch gehören Direktreduktionsanlagen künftig zur Tätigkeit „Herstellung oder Erschmelzen von Eisen und Stahl“.
    • Bei der Tätigkeit „Herstellung von Industrieruß“ wurde die Schwelle für die Feuerungswärmeleistung durch eine Schwelle für die Produktionsleistung (50 Tonnen pro Tag) ersetzt.
  •  Aufgrund der Änderungen in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie können bei einigen Branchen neue emissionshandelspflichtige Anlagen hinzukommen.
    • Die Tätigkeit „Herstellung von Primäraluminium“ wurde um die Tätigkeit „Herstellung von Aluminiumoxid“ erweitert.
    • Bei der Tätigkeit „Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen“ wurde die Schwelle für die  Feuerungswärmeleistung durch eine Schwelle für die Produktionsleistung (20 Tonnen pro Tag) ersetzt.
    • Bei der Tätigkeit „Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas“ werden keine Herstellungsverfahren mehr genannt und die relevante Produktionsleistungsschwelle wurde auf 5 Tonnen pro Tag gesenkt.

  • Nullemissionsanlagen: Nach der alten Fassung galt die Emissionshandelsrichtlinie für Emissionen aus den in Anhang I genannten Tätigkeiten. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich hingegen auf die Tätigkeiten einer Anlage, unabhängig von ihren Emissionen. Damit fallen auch sogenannte Nullemissionsanlagen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie eine der Tätigkeiten nach Anhang I durchführen. Die Richtlinie gilt nunmehr für die in den Anhängen I und III aufgeführten Tätigkeiten und für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase (vergleiche Artikel 2 Emissionshandelsrichtlinie).

  • Abfallverbrennung: Ab dem 01.01.2024 besteht außerdem eine Überwachungs- und Berichtspflicht für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungsleistung von mehr als 20 MW. Eine Abgabeverpflichtung für Emissionsberechtigungen besteht vorerst nicht

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