Wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen
Die wesentlichen Änderungen des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen werden im Folgenden kurz umrissen. Wenn die Änderungen der Richtlinie im TEHG national umgesetzt sind, wird die DEHSt das Hinweispapier zum Anwendungsbereich aktualisieren und dabei die Änderungen ausführlich darstellen.
Die Änderungen in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie können bei einigen Branchen zu einer Änderung der TEHG-Tätigkeit für bereits emissionshandelspflichtige Anlagen führen:
Raffinerien: Die Beschränkung auf die Verarbeitung von Mineralöl entfällt. Dafür wurde eine Schwelle von 20 MW für die Gesamtfeuerungswärmeleistung eingeführt. Dadurch können Anlagen, die bisher zu den TEHG-Tätigkeiten Nr. 1 bis 6 gehörten, künftig zur Tätigkeit „Raffination von Öl“ gehören.
Eisen-/ Stahl-Anlagen: Es wird auf die Herstellung von Eisen oder Stahl referenziert, nicht mehr auf Roheisen oder Stahl. Dadurch gehören Direktreduktionsanlagen künftig zur Tätigkeit „Herstellung oder Erschmelzen von Eisen und Stahl“.
Bei der Tätigkeit „Herstellung von Industrieruß“ wurde die Schwelle für die Feuerungswärmeleistung durch eine Schwelle für die Produktionsleistung (50 Tonnen pro Tag) ersetzt.