Für die ab dem 01.01.2024 neu hinzugekommenen emissionshandelspflichtigen Anlagen besteht grundsätzlich bei Vorliegen der Zuteilungsvoraussetzungen ein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. Wird eine Anlage durch die Änderungen der Richtlinie und des Anwendungsbereichs ab 01.01.2024 emissionshandelspflichtig, wird sie für die Jahre 2024 und 2025 wie ein neuer Marktteilnehmer im ersten Zuteilungszeitraum behandelt (vgl. Leitfaden Zuteilung, Teil 5).
Für den zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 gelten diese Anlagen dann grundsätzlich als Bestandsanlagen, weshalb im Frühjahr 2024 ein Zuteilungsantrag innerhalb der Antragsfrist gestellt werden muss. Allerdings reicht ein verkürzter Antrag ohne Daten aus, da die Anlage im Bezugszeitraum (2019 bis 2023) nicht emissionshandelspflichtig war. Eine Verifizierung ist nicht erforderlich. Die kostenlose Zuteilung für den zweiten Zuteilungszeitraum erfolgt dann nach den Regeln der EU-Anpassungsverordnung.
Erweitert der geänderte Anwendungsbereich lediglich den Umfang einer bestehenden Anlage, kann eine Zuteilung gegebenenfalls über ein neues Zuteilungselement beantragt werden, das im Zuteilungsantrag ergänzt wird.
Die neu ab dem 01.01.2024 einbezogenen nur berichtspflichtigen Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen haben keinen Zuteilungsanspruch. Für den Bezug von Wärme aus diesen Anlagen besteht ebenfalls kein Zuteilungsanspruch. Diese Wärme gilt weiterhin als „nicht ETS-Wärme“.
Zu den genauen Voraussetzungen und Bedingungen für den Zuteilungsantrag zum Zuteilungsverfahren für den 2. Zuteilungszeitraum werden wir Sie demnächst informieren.
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