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Europäischer Emissionshandel 1: Änderungen im Anwendungsbereich für stationäre Anlagen

13.02.2024 - Ausgabe 13
 

Liebe Leser*innen,

mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie im Anwendungsbereich für stationäre Anlagen und deren Auswirkungen auf die Überwachung und Berichterstattung sowie die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen. Die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) wurde am 10.05.2023 veröffentlicht und wird national durch die anstehende Novelle des Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu erstellter Referentenentwurf wird nach Einleitung der Ressortabstimmung zügig in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben.

 
 

Inhalt

     Wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen
     Auswirkungen auf die Überwachung und Berichterstattung
     Auswirkungen auf die Zuteilung

Wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen

  • Aufgrund der Änderungen in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie können bei einigen Branchen neue emissionshandelspflichtige Anlagen hinzukommen.
    • Die Tätigkeit „Herstellung von Primäraluminium“ wurde um die Tätigkeit „Herstellung von Aluminiumoxid“ erweitert.
    • Bei der Tätigkeit „Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen“ wurde die Schwelle für die Feuerungswärmeleistung durch eine Schwelle für die Produktionsleistung (20 Tonnen pro Tag) ersetzt.
    • Bei der Tätigkeit „Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas“ werden keine Herstellungsverfahren mehr genannt und die relevante Produktionsleistungsschwelle wurde auf 5 Tonnen pro Tag gesenkt.

  • Nullemissionsanlagen: Nach der alten Fassung galt die Emissionshandelsrichtlinie für Emissionen aus den in Anhang I genannten Tätigkeiten. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich hingegen auf die Tätigkeiten einer Anlage, unabhängig von ihren Emissionen. Damit fallen auch sogenannte Nullemissionsanlagen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie eine der Tätigkeiten nach Anhang I durchführen. Die Richtlinie gilt nunmehr für die in den Anhängen I und III aufgeführten Tätigkeiten und für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase (vergleiche Artikel 2 Emissionshandelsrichtlinie).

  • Abfallverbrennung: Ab dem 01.01.2024 besteht außerdem eine Überwachungs- und Berichtspflicht für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungsleistung von mehr als 20 MW. Eine Abgabeverpflichtung für Emissionsberechtigungen besteht vorerst nicht

Auswirkungen auf die Überwachung und Berichterstattung

Neu emissionshandelspflichtige Anlagen müssen erstmals einen Überwachungsplan erstellen und zur Genehmigung bei der DEHSt einreichen sowie über die entsprechenden Emissionen berichten und Emissionsberechtigungen abgeben.

Wenn eine Anlage in eine andere TEHG-Tätigkeit eingestuft wird, ist der vorhandene Überwachungsplan anzupassen und zur Genehmigung einzureichen.

Durch die Änderungen im Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie können bislang getroffene Feststellungen der Landesbehörde zur Emissionshandelspflicht überholt sein. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Nullemissionsanlagen, die nunmehr ab dem 01.01.2024 in den Emissionshandel einbezogen sind.

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Landesbehörde, um die Emissionshandelspflicht neu feststellen zu lassen.

Auswirkungen auf die Zuteilung

Für die ab dem 01.01.2024 neu hinzugekommenen emissionshandelspflichtigen Anlagen besteht grundsätzlich bei Vorliegen der Zuteilungsvoraussetzungen ein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. Wird eine Anlage durch die Änderungen der Richtlinie und des Anwendungsbereichs ab 01.01.2024 emissionshandelspflichtig, wird sie für die Jahre 2024 und 2025 wie ein neuer Marktteilnehmer im ersten Zuteilungszeitraum behandelt (vgl. Leitfaden Zuteilung, Teil 5).

Für den zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 gelten diese Anlagen dann grundsätzlich als Bestandsanlagen, weshalb im Frühjahr 2024 ein Zuteilungsantrag innerhalb der Antragsfrist gestellt werden muss. Allerdings reicht ein verkürzter Antrag ohne Daten aus, da die Anlage im Bezugszeitraum (2019 bis 2023) nicht emissionshandelspflichtig war. Eine Verifizierung ist nicht erforderlich. Die kostenlose Zuteilung für den zweiten Zuteilungszeitraum erfolgt dann nach den Regeln der EU-Anpassungsverordnung.

Erweitert der geänderte Anwendungsbereich lediglich den Umfang einer bestehenden Anlage, kann eine Zuteilung gegebenenfalls über ein neues Zuteilungselement beantragt werden, das im Zuteilungsantrag ergänzt wird.

Die neu ab dem 01.01.2024 einbezogenen nur berichtspflichtigen Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen haben keinen Zuteilungsanspruch. Für den Bezug von Wärme aus diesen Anlagen besteht ebenfalls kein Zuteilungsanspruch. Diese Wärme gilt weiterhin als „nicht ETS-Wärme“.

Zu den genauen Voraussetzungen und Bedingungen für den Zuteilungsantrag zum Zuteilungsverfahren für den 2. Zuteilungszeitraum werden wir Sie demnächst informieren.

Weitere Informationen