Liebe Leser*innen,
heute erinnern wir Sie an die bereits abgelaufene Frist zur Einreichung eines Überwachungsplans zur Genehmigung bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), zum 31.10.2023 (gemäß § 6 Absatz 1 BEHG). Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie Ihr Postfach auf der DEHSt-Plattform regelmäßig auf Nachrichten der DEHSt prüfen sollten, und geben Hinweise zur Nachreichung einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Außerdem stellen wir ab sofort ein Formular bereit, mit dem Sie anzeigen können, ab einem bestimmten Zeitpunkt regelmäßig keine Brennstoffe (nach § 2 Satz 1 und 2 sowie § 2a BEHG) mehr in Verkehr zu bringen.
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Frist zur Einreichung eines Überwachungsplans endete am 31.10.2023
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Anderenfalls überprüfen Sie bitte, ob der Überwachungsplan erfolgreich an die DEHSt übermittelt wurde. Das sollte über das DEHSt-Postfach mittels der aus dem Formular-Management-System (FMS) exportierten ZIP-Datei geschehen sein. Informationen über den erfolgreichen Eingang auf dem Server der DEHSt finden Sie in der Datei „Sendeprotokoll“ Ihres Anliegens im DEHSt-Postfach.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie den Überwachungsplan unter Verwendung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) gemäß der eIDAS-Verordnung einreichen müssen. Das heißt, dass eine Signaturkarte (SmartCard) mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur und ein passendes Kartenlesegerät (SmartCardReader) erforderlich sind. Auf der DEHSt-Internetseite finden Sie weitere Hinweise zur elektronischen Signatur.
Weiterführende Erläuterungen zur Übermittlung des Überwachungsplans an die DEHSt finden Sie in unserem „Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen“ in Kapitel 9.2.
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Empfang von Nachrichten in Ihrem Postfach auf der DEHSt-Plattform
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Stellen Sie deshalb bitte sicher, dass Ihr Organisationsadministrator für die DEHSt-Plattform (sowie eventuell weitere Mitarbeitende mit Zugriffsrechten) das DEHSt-Postfach regelmäßig auf Nachrichten prüft.
Informationen zum DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform entnehmen Sie bitte auch dem Handbuch zur DEHSt-Plattform.
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Nachreichung einer qualifizierten elektronischen Signatur
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Erst wenn der Antrag mit einer gültigen, qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt er der DEHSt wirksam vor. Für die Fälle des vereinfachten Überwachungsplans wird auch erst zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Genehmigungsfiktion (nach § 6 Absatz 3 Satz 3 BEHG) ausgelöst.
Bitte reichen Sie daher die Signatur der betreffenden ursprünglichen Nachricht oder des betreffenden Freigabepakets über die DEHSt-Plattform nach, falls uns noch keine gültige qualifizierte elektronische Signatur des Überwachungsplans vorliegt. Das ist im Erfassungsvorgang über den Button 'Signatur nachreichen' möglich. Nur so erfolgt eine wirksame Antragstellung. Legen Sie bitte kein neues Anliegen an und übermitteln Sie den Überwachungsplan nicht erneut als neue Datenlieferung. Holen Sie stattdessen die gültige Signatur auf der bestehenden, nicht oder ungültig signierten Nachricht nach.
Informationen zu Signaturkarten und dazu passenden Kartenlesegeräten, die von den Anwendungen der DEHSt unterstützt werden, finden Sie auf den Internetseiten der DEHSt.
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Formular zur Anzeige des Ruhendstellens des Inverkehrbringens von Brennstoffen
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Wir stellen für solche Fälle ein Formular auf unserer Internetseite bereit. Damit können Sie diesen Sachverhalt gegenüber der DEHSt anzeigen – und so auch künftige Nachfragen durch uns zu möglichen Pflichtverletzungen aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS) vermeiden.
Eine Schließung von Compliance-Konten ist (gemäß § 15 Absatz 3 BEHV) erst möglich, wenn der Verantwortliche den Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat. Das bloße Einstellen des Inverkehrbringens von Brennstoffen ist hierfür nicht ausreichend.
Beachten Sie bitte, dass durch das erneute Inverkehrbringen von Brennstoffen zu einem späteren Zeitpunkt die Pflichten im nEHS wieder entstehen. Dann sind Sie (gemäß § 7 Absatz 1 BEHG) wieder zum Einreichen eines Emissionsberichts verpflichtet. Für Emissionsberichte ab dem Berichtsjahr 2024 ist zudem das Vorliegen eines genehmigten, aktuellen Überwachungsplans erforderlich.
Bitte übermitteln Sie das ausgefüllte Formular zur Anzeige der Ruhendstellung des Inverkehrbringens von Brennstoffen über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform. Legen Sie dazu ein neues Anliegen an und wählen Sie als Betreff „Sonstiges“. Senden Sie das Formular signiert an die DEHSt (analog zur Einreichung des Überwachungsplans).
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