Nationaler Emissionshandel: Emissionsberichterstattung 2023 | Eigenerklärung für die Übergangsregelung zur Nachweisführung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen | Formular steht bereit (09)
Liebe Leser*innen,
als BEHG-Verantwortliche können Sie Emissionen aus Biomasse im jährlichen Emissionsbericht des nationalen Emissionshandels (nEHS) als nachhaltig anerkennen lassen. Dafür müssen Sie ab 01.01.2023 die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen einhalten (nach § 8 Absatz 2 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)). Dies weisen Sie nach, indem Sie mit dem Emissionsbericht entsprechende Nachhaltigkeitsnachweise bis zum 31.07.2024 einreichen.
Für das Berichtsjahr 2023 gelten Übergangsregelungen für gasförmige und feste Biomasse-Brennstoffe und damit Erleichterungen bei der Nachweisführung (siehe § 8 Absatz 9 Satz 1 EBeV 2030).
- Veröffentlichung des Formulars „Eigenerklärung gemäß § 8 Absatz 9 Satz 2 EBeV 2030 zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung bis zum 31.12.2023“
Ein BEHG-Verantwortlicher kann übergangsweise nachhaltige, biogene Emissionen auch ohne Nachhaltigkeitsnachweis geltend machen und diese damit in der Emissionsberichterstattung für das Jahr 2023 abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass ihm selbst oder Wirtschaftsteilnehmern der Vorkette die Zertifizierung des Unternehmens im Jahr 2023 unmöglich war, weil es zu Engpässen bei geeigneten Zertifizierungssystemen oder zugelassenen Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen kam.
Dazu muss der BEHG-Verantwortliche zusammen mit dem Emissionsbericht 2023 eine Eigenerklärung bis spätestens 31.07.2024 einreichen (siehe Kapitel 6.6.2.4 des Leitfadens zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2023 bis 2030). Sie finden das Formular für die Eigenerklärung nun auf unserer Internetseite (Link unten).
Ergänzend zu den Ausführungen in Kapitel 6.6.2.4 des Leitfadens möchten wir folgende Hinweise für die Eigenerklärung geben:
- Auch für den Fall, dass eine Zertifizierung im Jahr 2023 stattgefunden hat, sollten BEHG-Verantwortliche die ausgefüllte Eigenerklärung mit dem Emissionsbericht 2023 einreichen. Nur dann kann der BEHG-Verantwortliche jene Biomasse ohne Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises geltend machen, die vom 01.01.2023 bis zum Datum des Erstaudits der Zertifizierung in Verkehr gebracht wurde.
- Sind BEHG-Verantwortliche und/oder die ihm vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmer der Herstellungs- und Lieferkette bereits für das gesamte Jahr 2023 zertifiziert gewesen, darf von der Übergangsregelung kein Gebrauch gemacht werden.
- Die Zertifizierung eines Unternehmens gilt für das gesamte Jahr 2023 nur dann als unmöglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zertifizierung mangels verfügbarer Auditoren*Auditorinnen von mindestens drei angefragten Zertifizierungsstellen abgelehnt wurde. Reicht der BEHG-Verantwortliche die Eigenerklärung für seine Vorkette ein, so ist mindestens für einen weiteren Wirtschaftsteilnehmer der Vorkette nachzuweisen, dass auch dessen Antrag auf Zertifizierung mangels verfügbarer Auditoren*Auditorinnen von mindestens drei Zertifizierungsstellen für das gesamte Jahr 2023 abgelehnt wurde.
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