Neuer Leitfaden Zusammenwirken von EU-ETS und nEHS für die Jahre 2023 bis 2030 und neue FMS-Anwendung für die EU-ETS-Emissionsberichte 2023

Für die Jahre 2023 bis 2030 haben wir einen eigenständigen Leitfaden erstellt, der die Regelungen der EBeV 2030 berücksichtigt. Der Leitfaden für die Berichtsjahre 2021 und 2022 steht weiterhin separat auf unserer Internetseite zur Verfügung. Die Leitfäden beschreiben das grundsätzliche Vorgehen zum Vorabzug und der nachträglichen Kompensation von doppelt belasteten Brennstoffmengen und erläutern die Berichterstattung sowie Antragstellung über das Formular-Management-System (FMS). Mit der EBeV 2030 ergeben sich ab 2023 einige Neuerungen in Bezug auf die Ausstellung von Verwendungsbestätigungen als Nachweis der Abzugsfähigkeit von Brennstoffmengen nach § 17 EBeV 2030 (vgl. Leitfaden, Kapitel 1). Die für die Jahre 2021 und 2022 gültige Einschränkung der Berichts- und Abgabepflicht des BEHG auf bestimmte Hauptbrennstoffe besteht seit 2023 in weiten Teilen nicht mehr.

Waren in den Jahren 2021 und 2022 nur die in Anlage 2 BEHG genannten Brennstoffe berichtspflichtig – Benzin, Flugbenzin, Gasöl (Heizöl EL, Diesel), Heizöl S, Flüssiggas und Erdgas – kamen ab 2023 auch weitere Brennstoffe wie zum Beispiel Kohlen, Kerosin und mittelschwere Öle hinzu.

Diese hinzugekommenen Brennstoffe lassen sich ab jetzt auch im FMS auswählen, wobei Folgendes besonders zu beachten ist (vgl. Kapitel 1 des neuen Leitfadens):

Für energiesteuerpflichtige Kohlen sind zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einem Vorabzug nach § 17 EBeV 2030 durch den EU-ETS-Anlagenbetreiber erforderlich. Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 sieht für Kohlen verschiedene Standardwerte vor (unterteilt nach Kohlesorte). Für diese Fälle muss die Verwendungsbestätigung nicht nur den Brennstoff nach BEHG „Kohle“, sondern auch die jeweilige Kohlesorte ausweisen. Das Formular „Liefermengen und Lieferanten“ des EU-ETS-Emissionsberichts haben wir deshalb um zusätzliche Felder ergänzt.

Außerdem haben wir besagtes Formular um den Brennstoff nach BEHG „Sonstiger Brennstoff“ erweitert. Dieser ist immer dann zu wählen, wenn der betreffende Brennstoff nach BEHG nicht einer der Nummern 1 bis 9 in Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 zuzuordnen ist.