Waren in den Jahren 2021 und 2022 nur die in Anlage 2 BEHG genannten Brennstoffe berichtspflichtig – Benzin, Flugbenzin, Gasöl (Heizöl EL, Diesel), Heizöl S, Flüssiggas und Erdgas – kamen ab 2023 auch weitere Brennstoffe wie zum Beispiel Kohlen, Kerosin und mittelschwere Öle hinzu.
Diese hinzugekommenen Brennstoffe lassen sich ab jetzt auch im FMS auswählen, wobei Folgendes besonders zu beachten ist (vgl. Kapitel 1 des neuen Leitfadens):
Für energiesteuerpflichtige Kohlen sind zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einem Vorabzug nach § 17 EBeV 2030 durch den EU-ETS-Anlagenbetreiber erforderlich. Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 sieht für Kohlen verschiedene Standardwerte vor (unterteilt nach Kohlesorte). Für diese Fälle muss die Verwendungsbestätigung nicht nur den Brennstoff nach BEHG „Kohle“, sondern auch die jeweilige Kohlesorte ausweisen. Das Formular „Liefermengen und Lieferanten“ des EU-ETS-Emissionsberichts haben wir deshalb um zusätzliche Felder ergänzt.
Außerdem haben wir besagtes Formular um den Brennstoff nach BEHG „Sonstiger Brennstoff“ erweitert. Dieser ist immer dann zu wählen, wenn der betreffende Brennstoff nach BEHG nicht einer der Nummern 1 bis 9 in Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 zuzuordnen ist.