Deutsche Emissionshandelsstelle

Europäischer Emissionshandel: Berichtspflicht von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall im EU-ETS 1 ab 01.01.2024 (39)

Liebe Leser*innen,

ab dem 01.01.2024 sind bestimmte Abfallverbrennungsanlagen sowohl im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) als auch im nationalen Emissionshandel (nEHS) von Pflichten betroffen.

Nach Inkrafttreten der Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EU-EHRL) am 05.06.2023 (EU Amtsblatt L 130 vom 16.5.2023, Seite 134) müssen die Betreiber von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 20 Megawatt ihre Emissionen überwachen und darüber Bericht erstatten. Eine Pflicht zur Abgabe von EU-Emissionsberechtigungen besteht hingegen nicht. Für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen bleibt die Bereichsausnahme bestehen. Das heißt, Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen sind nicht von der reinen Berichtspflicht des EU-ETS ab 01.01.2024 erfasst. Deutschland ist verpflichtet, diese zwingenden Berichtspflichten der EU-EHRL im Rahmen der anstehenden Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umzusetzen.

Daneben müssen Unternehmen für Anlagen, die nach Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl nach Anlage 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind und die nicht bereits vollumfänglich der Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS unterliegen, die Emissionen aus den eingesetzten Abfallbrennstoffen im nEHS berichten und dafür Emissionszertifikate abgeben.

Mit diesem Newsletter geben wir erste Antworten auf die folgenden Fragestellungen zur reinen Berichtspflicht von Abfallverbrennungsanlagen im EU-ETS:

  1. Welche Anlagen sind von der reinen Berichtspflicht im EU-ETS ab 01.01.2024 betroffen?
  2. Wie ist die Datenerfassung von Anlagen mit reiner Berichtspflicht im EU-ETS geplant?
  3. Welche Anforderungen werden an die Überwachung der Emissionen von Anlagen mit reiner Berichtspflicht im EU-ETS ab 01.01.2024 gestellt?

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