3. Welche Anforderungen werden an die Überwachung der Emissionen von Anlagen mit reiner Berichtspflicht im EU-ETS ab 01.01.2024 gestellt?

Die Anforderungen der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) bei der Überwachung von Emissionen aus der Verbrennung von Siedlungsabfall im EU-ETS unterscheiden sich von den Anforderungen an die Überwachung der Emissionen aus den Abfallverbrennungsanlagen im nEHS nach Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Dennoch sind die Überwachungsmethoden im nEHS (EBeV 2030) auf die Systematik der Überwachungsmethoden im EU-ETS (MVO) übertragbar (zum Beispiel Standardwerte Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 und nationale Standardwerte im EU-ETS (DEHSt-Liste)).

Die DEHSt wird die für den nEHS angewendeten Methoden den Methoden und Ebenen der MVO für den EU-ETS zuordnen (siehe Tabelle 1) und Abweichungen von den geforderten Ebenen der MVO ohne individuellen Nachweis der Unverhältnismäßigkeit des Betreibers genehmigen, wenn die Methode auch für den entsprechenden Brennstoff im nEHS genehmigungsfähig ist. Die differenzierten Standardwerte und Festwerte im nEHS sind für Abfallverbrennungsanlagen, die keine individuellen Methoden im nEHS nutzen, als die besten verfügbaren Daten zu betrachten. Sofern jedoch nationale Standardwerte im EU-ETS zur Verfügung stehen, müssen diese für die Berechnung der berichtspflichtigen Emissionen auch verwendet werden.

Zusätzlich berichtspflichtige Emissionen im EU-ETS wie diejenigen aus der Zünd- und Stützfeuerung oder aus der Abgasreinigung sind vergleichsweise gering und können in der Regel ebenfalls unter Verwendung von Standardwerten berichtet werden. Für die Berechnung dieser berichtspflichtigen Emissionen müssen die Werte aus dem EU-ETS herangezogen werden.

Tabelle 1: Überwachungsmethoden nEHS und Zuordnung zur Ebene* gemäß MVO für die Berichtspflicht von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall im EU-ETS ab dem 01.01.2024

ParameterMethode im nEHS Ebene im EU-ETS 1
* Ebene bei Anwendung der Standardmethodik für Emissionen aus der Verbrennung entsprechend Anhang II Abschnitt 1 MVO (Einsatzmenge) und Anhang II Abschnitt 2 MVO (Stoffparameter)
Einsatzmenge Abfallbrennstoff
(Berechnungsansatz)
Geeichte/konformitätsbewertete/kalibrierte Messgeräte mit wiederkehrender QualitätskontrolleEbene 4
Sonstige MessgeräteEbene 1
Stoffparameter Abfallbrennstoff
(Berechnungsansatz)
Standardwerte nach Anlage 2 Teil 5 EBeV2030Ebene 2a
Festwertalternative (Festwerte, die von der zuständigen Behörde veröffentlicht werden)Ebene 2a
Individuelle Methode: Literaturwerte nach AbstimmungEbene 2a
Individuelle Methode: Individuelle Lieferanten-/Abfalltyp-abhängige Festwerte auf Basis historischer Messwerte mit jährlicher KontrollanalyseEbene 1
Individuelle Methode: Individuelle Probenahme und Analyse nach Stand der Technik mit geforderter MindesthäufigkeitEbene 3
Emissionsmenge (KEMS)Kontinuierliche Emissionsmessung (KEMS)
Einhaltung der Unsicherheitsschwellen gemäß § 12 Absatz 1 EBeV 2030 basierend auf QAL 2
Ebene 1 bis 4