Nationaler Emissionshandel: Ergänzung zu Festwerten nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 3 Halbsatz 2 EBeV 2030 | Aktualisierung Überwachungsplan (36)

Liebe Leser*innen,

Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen können im Überwachungsplan statt der Standardwerte nach Anlage 2 Teil 5 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) eine andere Methode festlegen. Auf diesem Wege können sie zum Beispiel abweichende Festwerte anwenden, die die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel veröffentlicht hat.

Wir haben Rückfragen zu unserem Newsletter vom 25.10.2023 erhalten, mit dem wir Festwerte nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 3 Halbsatz 2 EBeV 2030 veröffentlicht haben. Zudem ist uns bekannt, dass einige Anlagenbetreiber eine aktualisierte Version ihres Überwachungsplans einreichen wollen, die die am 25.10.2023 veröffentlichten Festwerte berücksichtigt. Entsprechend aktualisierte Überwachungspläne können wir im laufenden Verfahren zur Genehmigung der Überwachungspläne berücksichtigen.

Mit diesem Newsletter konkretisieren wir, wie im Überwachungsplan die folgenden Einsatzstoffe zu den zutreffenden Abfallbrennstoffen zugeordnet werden.

  1. Altholz, das in Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 mit Abfallschlüsselnummer AVV 03 01 05 und 17 02 01 aufgeführt ist, und einer Zuordnung zur Altholzkategorie A I
  2. Sonstige naturbelassene Holzabfälle mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist
  3. Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer (Frischholz)
  4. Altholz mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist