Altholz mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist
Unter dem Abfallbrennstoff „Altholz A III, A IV, PCB“ (Anlage 2 Teil 5 Nummer 6b EBeV 2030) sind zahlreiche Abfallschlüsselnummern nicht aufgeführt, die jedoch häufig zur Verbrennung eingesetzt werden und nach der Regelvermutung der Altholzverordnung (AltholzV) eindeutig der Altholzkategorie A IV zugeordnet werden können.
Für Althölzer mit AVV 03 01 04*, 17 02 04* (zwingend ist, dass bei dieser AVV-Nummer ausschließlich die Kategorisierung Holz vorliegen muss), 19 12 06*, 20 01 37*, 20 03 07 und 15 01 10* können Betreiber die Berechnungsfaktoren analog Nummer 6b der Anlage 2 Teil 5 zur EBeV 2030 für „Altholz A III, A IV, PCB“ verwenden. In „Nationaler Emissionshandel (nEHS): Liste mit Festwerten für Altholz A IV“ finden Sie die veröffentlichten Festwerte für die oben genannten Althölzer.
Um diese Festwerte im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den unter dem Eintrag „alle übrigen Abfälle“ den für Sie zutreffenden Abfallbrennstoff aus:
99.8a „Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 03 01 04*)“
99.8b „Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist (AVV 17 02 04*)“
99.8c „Holz, das gefährliche Stoffe enthält (AVV 19 12 06* und 20 01 37*)“
99.8d „Altholz aus dem Sperrmüll (AVV 20 03 07)“
99.8e „Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (AVV 15 01 10*)“
Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ und als „Methode zur Bestimmung von Heizwert und heizwertbezogenem Emissionsfaktor“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Die dazugehörigen Festwerte für die Berechnungsfaktoren werden dann automatisch für Sie eingetragen.