Liebe Leser*innen,
es erreichen uns zahlreiche Rückmeldungen von BEHG-Verantwortlichen zur Umsetzung von § 8 Absatz 2 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Daher möchten wir mit diesem Newsletter ergänzende Hinweise zur Nachweisführung für Biomethan in der Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel ab dem Berichtsjahr 2023 geben.
Die im Folgenden beschriebene Nachweisvereinfachung betrifft Biomethan, das BEHG-Verantwortliche an EEG-Anlagen liefern. Die folgenden Vollzugshinweise werden wir ebenfalls in das Kapitel 6.6.2 unseres „Leitfadens zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen“ aufnehmen.
1. Nachweisvereinfachung für Biomethan bei Einsatz in EEG-Anlagen
Der Biomasseanteil von Biomethan kann im Emissionsbericht abgezogen werden, wenn BEHG-Verantwortliche die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung nach § 8 Absatz 2 EBeV 2030 erfüllen und nachweisen.
Soll Biomethan zugleich eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, müssen BEHG-Verantwortliche gleichermaßen die nach dem EEG und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten. Folglich entsteht für diese Brennstofflieferungen eine doppelte, in Teilen abweichende Nachweisführung. Das EEG und die BioSt-NachV setzen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) rechtskonform in nationales Recht um. Vor diesem Hintergrund erkennt die DEHSt Biomethan, das nachweislich eine Förderung nach dem EEG erhalten hat, ebenso und unter denselben Bedingungen bei der jährlichen Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel an. Dabei wird zwischen Lieferung von Biomethan an EEG-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von < 2 Megawatt und an EEG-Bestandsanlagen > 2 Megawatt mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021 unterschieden.
In allen anderen Fällen, in denen Biomethan weder an EEG-Bestandsanlagen größer als 2 Megawatt noch an EEG-Anlagen mit weniger als 2 Megawatt geliefert wird, gelten weiterhin die Anforderungen an die Nachweisführung gemäß § 8 Absatz 2 EBeV 2030.
a) Lieferung von Biomethan an EEG-Anlagen unter 2 Megawatt
Mit dem jährlichen Emissionsbericht kann der BEHG-Verantwortliche für Biomethan, das an EEG-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 2 Megawatt geliefert wird, anstelle des Nachweises nach § 8 Absatz 2 EBeV 2030 eine Eigenerklärung einreichen, die folgende Informationen enthält:
- Name der mit Biomethan belieferten EEG-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von < 2 MW
- Marktdatenstammregister (MaStR)-Nummer je Anlage
- Bruttoleistung/Nettonennleistung je Anlage
- Gesamtfeuerungswärmeleistung je Anlage
- Für die Biomethan-Lieferungen an jede Anlage im Berichtsjahr ist nachzuweisen, dass
- die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (bezieht sich die Angabe auf den oberen Heizwert, ist sie durch Multiplikation mit 0,903 auf den unteren Heizwert umzurechnen),
- für den gesamten Transport des Gases ein Massenbilanzsystem verwendet wird und
- die eingespeiste Menge mit geeichten oder nach EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID) konformitätsbewerteten Messgeräten bestimmt worden ist.
Als Vereinfachung des Nachweises der oben genannten Anforderungen erkennt die DEHSt einen Auszug aus dem dena-Biogasregister Deutschland nach dem so genannten Liefermodell oder einem vergleichbar verlässlichen Nachweis aus einem anderen Nachweisregister an. Auf diesem muss der BEHG-Verantwortliche (mit Unternehmensbezeichnung und Adresse) identifizierbar sein. Der BEHG-Verantwortliche kann die oben genannten Anforderungen auch durch individuelle Nachweise belegen, die von einem Umweltgutachter bestätigt wurden.
b) Lieferung von Biomethan an EEG-Anlagen über 2 Megawatt und mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021
Mit dem jährlichen Emissionsbericht kann der BEHG-Verantwortliche für Biomethan, das an EEG-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 2 Megawatt und einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021 geliefert wird, anstelle des Nachweises nach § 8 Abs. 2 EBeV 2030 eine Eigenerklärung einreichen, die folgende Informationen enthält:
- Name der mit Biomethan belieferten EEG-Anlagen über 2 Megawatt und Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021
- Marktdatenstammregister (MaStR)-Nummer je Anlage
- Bruttoleistung/Nettonennleistung je Anlage
- Gesamtfeuerungswärmeleistung je Anlage
- Für die Biomethan-Lieferungen an jede Anlage:
- Nachhaltigkeitsnachweis-IDs der belieferten EEG-Anlagen, mit denen die Förderung im EEG beansprucht wurde (soweit dem BEHG-Verantwortlichen vorliegend), oder
- Massenbilanz gemäß Artikel 30 REDII des BEHG-Verantwortlichen, die im Rahmen einer bestehenden Zertifizierung durch ein anerkanntes Zertifizierungssystem erstellt und überprüft wurde.
Im Überwachungsplan sind zur Nachweisvereinfachung keine Angaben erforderlich.
In der jährlichen Emissionsberichterstattung führt der BEHG-Verantwortliche mit der Eigenerklärung den Nachweis, dass das Biomethan im EEG anrechenbar war. Auf dieser Grundlage betrachtet die DEHSt die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 EBeV 2030 als erfüllt.
2. Elektronische Nachweise der Zertifizierungssysteme im Übergangsjahr 2023
Für die Zeit, in der die technische Umsetzung zur Erfassung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 8 Absatz 2 EBeV 2030 in der Datenbank Nabisy nicht zur Verfügung steht, sind für die Anerkennung von Biomethan im Emissionsbericht 2023 die elektronischen Nachweise von einem anerkannten Zertifizierungssystem einzureichen. Zertifizierungssysteme wie ISCC, REDCert oder auch SURE haben dazu eigene Vorlagen für Nachhaltigkeitsnachweise veröffentlicht, die von allen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette verwendet werden können und entsprechend mit dem Emissionsbericht für das Jahr 2023 bei der DEHSt eingereicht werden müssen.
Für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils von Biomethan im Emissionsbericht sind im Übergangsjahr 2023 auch solche Nachweise der Zertifizierungssysteme ausreichend, die die Anforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 2 EBeV 2030 noch nicht enthalten.
Somit können BEHG-Verantwortliche für das Berichtsjahr 2023 entweder
- von der Übergangsvorschrift nach § 8 Absatz 9 Satz 4 EBeV 2030 Gebrauch machen und die vorbezeichneten elektronischen Nachweise der Zertifizierungssysteme nutzen, oder
- mit einer der oben genannten Eigenerklärungen den Nachweis führen, dass das Biomethan im EEG anrechenbar war.
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