Europäischer Emissionshandel: Virtuelle Standortbegehung der Prüfstellen genehmigungspflichtig (34)

Liebe Leser*innen,

im Zuge der Entspannung der pandemischen Lage sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 34a Absatz 4 Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (EU) 2018/2067 (AVV) für einen Genehmigungsverzicht durch die Behörde für virtuelle Standortbegehungen nicht mehr gegeben. Die Durchführung von virtuellen Standortbegehungen ist ab dem vierten Quartal 2023 genehmigungsbedürftig (Artikel 34a Absatz 3 AVV).

Dafür muss eine akkreditierte Prüfstelle entscheiden, ob eine Standortbegehung aufgrund höherer Gewalt virtuell durchgeführt werden sollte. Der Luftfahrzeug-/Anlagenbetreiber hat auf Basis der Entscheidung der Prüfstelle einen Antrag bei der DEHSt zu stellen. Der Antrag ist von der Prüfstelle auszufüllen und vom Betreiber bei der DEHSt über die Virtuelle Poststelle (VPS) einzureichen.

Für den Antrag ist das Formular „Antrag auf virtuelle Standortbegehung“ auf der DEHSt-Website zu nutzen.

Höhere Gewalt liegt aufgrund schwerwiegender, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Umstände vor, die der Luftfahrzeug-/Anlagenbetreiber nicht zu verantworten hat. Beispiele für höhere Gewalt im Sinne des Artikel 34a AVV sind Pandemien, Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen. Hierzu zählen auch Katastrophen, die dazu führen, dass die Anlage für Externe geschlossen ist oder eine Reise zum Standort nicht möglich ist. Höhere Gewalt kann in sehr spezifischen nationalen, regionalen oder sogar lokalen Umständen begründet sein.

Nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen werden in Kürze in den aktualisierten Leitfäden zu den stationären Anlagen und dem Luftverkehr für Sie bereitgestellt. Das erforderliche Antragsformular steht auf der DEHSt-Website zur Verfügung.

In Ausnahmefällen kann nach Artikel 31, 32, 33 AVV auch auf die Standortbegehung verzichtet werden. Je nach Menge der jährlichen Treibhausgasemissionen einer Anlage bzw. eines Luftfahrzeugbetreibers ist zu unterscheiden, ob die Prüfstelle den Verzicht selbstständig beschließen kann oder ob eine Genehmigung durch uns erforderlich ist. Diese Vorschriften gelten unverändert fort. Einzelheiten zum Verzicht auf Standortbegehungen finden Sie in den Leitfäden zu den stationären Anlagen und dem Luftverkehr.

Weitere Informationen:

Antragsformular virtuelle Standortbegehung