Liebe Leser*innen,
um Emissionen aus Biomasse im jährlichen Emissionsbericht als nachhaltig anerkennen zu lassen, müssen Betreiber nach Artikel 38 Absatz 5 EU-Monitoringverordnung die Kriterien nach Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 sowie Artikel 30 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) erstmals ab 01.01.2023 einhalten und nachweisen (Nachhaltigkeitsnachweis).
|
|
|
Veröffentlichung der Mustervorlage „Eigenerklärung nach § 3a Absatz 2 EHV 2030“
|
|
|
Ergänzend zu den Ausführungen in Kapitel 8.3.3 des Leitfadens möchten wir folgende Hinweise im Zusammenhang mit der Eigenerklärung geben:
- Auch wenn eine Zertifizierung im Laufe des Jahres 2023 stattfindet oder stattgefunden hat, sollten Betreiber die ausgefüllte Eigenerklärung mit dem Emissionsbericht 2023 einreichen. Nur dann kann der Betreiber die vom 01.01.2023 bis zum Datum des Erstaudits der Zertifizierung eingesetzte Biomasse ohne Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises geltend machen.
- Waren der Betreiber und/oder die ihm vorgelagerten Lieferanten bereits für das gesamte Jahr 2023 zertifiziert, darf von der Übergangsregelung kein Gebrauch gemacht werden.
- Die Zertifizierung eines Unternehmens ist für das gesamte Jahr 2023 nur dann als unmöglich zu betrachten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zertifizierung mangels verfügbarer Auditoren*Auditorinnen von mindestens drei angefragten Zertifizierungsstellen abgelehnt wurde. Reicht der Betreiber die Eigenerklärung für seine Vorkette(n) ein, so ist mindestens für einen weiteren Wirtschaftsteilnehmer der Vorkette nachzuweisen, dass auch dessen Antrag auf Zertifizierung mangels verfügbarer Auditoren*Auditorinnen von mindestens drei Zertifizierungsstellen für das gesamte Jahr 2023 abgelehnt wurde.
- Kontrollsysteme für Abfallbrennstoffe:
- Macht die ETS-Anlage und/oder ihre Vorkette(n) von der Nachweisvereinfachung für Abfallbrennstoffe (siehe DEHSt-Newsletter vom 26.09.2023) Gebrauch und wird eines der dort genannten Kontrollsysteme bereits seit 1.1.2023 genutzt, so sind die Anforderungen an die Zertifizierung für diese Abfallbrennstoffe erfüllt. Der Betreiber gibt das jeweilige Zertifizierungs- oder Kontrollsystem in der Verfahrensbeschreibung zum geänderten Überwachungsplan an. In diesem Fall darf von der Übergangsregelung nach § 3 a EHV 2030 kein Gebrauch gemacht werden.
- Die Übergangsregelung nach § 3a EHV 2030 darf im Bereich der Abfallbrennstoffe nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Betreiber die Kontrollsysteme nach 3a/b (siehe DEHSt-Newsletter vom 26.09.2023) nicht wählen darf, sondern auf eine RED II-Zertifizierung oder Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb angewiesen ist, diese aber erst nach dem 01.01.2023 eingeführt wurde. Dann sollte die Eigenerklärung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum Beginn der Kontrolle durch das System eingereicht werden, damit im Emissionsbericht der biogene Anteil der bis dahin eingesetzten Abfallbrennstoffe ohne Vorlage weiterer Nachweise geltend gemacht werden kann.
|
|
|
|
|
Veröffentlichung der Mustervorlage „Selbsterklärung von Entstehungsbetrieben für die Lieferung von Abfällen und Reststoffen“
|
|
|
Wir haben ebenso eine Mustervorlage für eine Selbsterklärung von Entstehungsbetrieben zur Verfügung gestellt. Eine Selbsterklärung des Entstehungsbetriebs ist für die Rückverfolgbarkeit von Brennstoffen aus Abfällen und Reststoffen bis zu deren Entstehung erforderlich. Bei Teilnahme an einem RED II-Zertifizierungssystem können ebenso die dort zur Verfügung stehenden Mustervorlagen genutzt werden. Die Selbsterklärung ist als Begleitschein der Lieferung von Abfällen oder Reststoffen an die EU-ETS-Anlage beizufügen. Die Selbsterklärungen werden von der EU-ETS-Prüfstelle als Kontrollsystem nach Variante 3a (siehe DEHSt-Newsletter vom 26.09.2023) stichprobenhaft bei der Emissionsberichtsprüfung überprüft.
Wir werden diese und weitere Einzelheiten zur Emissionsberichterstattung 2023 vollumfänglich und zeitnah in Kapitel 8 unseres Leitfadens ergänzen.
|
|
|
|
|
|
|