Nationaler Emissionshandel: Carbon Leakage: Start des Bescheidversands für das Abrechnungsjahr 2022 (29)

Liebe Leser*innen,

die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat im Oktober 2023 mit dem Versand der Beihilfebescheide für die Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) für das Abrechnungsjahr 2022 begonnen. Einige Unternehmen, die eine Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro erhalten, sind von zusätzlichen Transparenzpflichten betroffen. Diese Unternehmen kontaktieren wir vor einer abschließenden Entscheidung über deren Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für das Abrechnungsjahr 2022 und informieren über das weitere Verfahren.

Dazu wird in bestimmten Fällen eine zusätzliche Datenerhebung des Hauptwirtschaftszweigs, der Region und Größe des Unternehmens erforderlich sein.

Um eine möglichst zügige weitere Bearbeitung zu ermöglichen, möchten wir Sie bitten, regelmäßig Ihr VPS-Postfach zu kontrollieren oder sich in Ihrem VPS-Postfach die Funktion einzurichten, dass Sie über einen VPS-Eingang informiert werden.

Die Bescheidung und Auszahlung für das Abrechnungsjahr 2021 ist weitestgehend abgeschlossen. In nur wenigen Einzelfällen stehen abschließende Bearbeitungen noch aus.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Beihilfe in einer Reihe von Fällen ausgeschlossen ist. Wenn einer der nachfolgend genannten Fälle auf Ihr Unternehmen zutrifft oder vor dem Erhalt des Beihilfebescheids eintritt, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Sie erreichen uns über die VPS, telefonisch unter 030-8903 5080 oder per E-Mail E-Mail: nationaler-emissionshandel@dehst.de.

Die Beihilfegewährung nach der BECV ist gemäß § 4 Absatz 3 für Unternehmen ausgeschlossen, die sich in Schwierigkeiten befinden gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1).

Dazu gehören insbesondere

  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen sowie
  • Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

Der Erhalt einer Beihilfe nach der BECV ist gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 ebenfalls für Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.07.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, Seite 9) nicht Folge geleistet haben.