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Europäischer Emissionshandel: Nachhaltigkeitszertifizierung und Nachweisführung bei Abfallbrennstoffen

26.09.2023 - Ausgabe 28/2023
 

Liebe Leser*innen,

aufgrund vielfältiger Rückmeldungen von Betreibern stationärer EU-ETS-Anlagen zur Umsetzung von § 3 Absatz 1 Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) möchten wir mit diesem Newsletter ergänzende Hinweise zur Nachhaltigkeitszertifizierung und Nachweisführung beim Einsatz von Abfällen und Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Land- oder Forstwirtschaft stammen (nachfolgend Abfallbrennstoffe genannt), geben. Diese Vollzugs-hinweise werden wir selbstverständlich vollumfänglich und zeitnah in Kapitel 8 unseres „Leitfadens zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen“ aufnehmen.

 
 

Inhalt

     Derzeit geltende Anforderungen
     Nachweisvereinfachung für Abfallbrennstoffe

Derzeit geltende Anforderungen

Nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) müssen Abfallbrennstoffe nach Artikel 29 Absatz 1 RED II keine flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien, sondern nur Anforderungen an die Entstehung des Stoffs (Abfall-/Reststoffeigenschaft) und die korrekte Massenbilanzierung nach Artikel 30 RED II erfüllen. Ferner sieht Artikel 29 Absatz 10 Satz 1 Buchstabe d) RED II nur bei Anlagen, die erstmalig nach dem 01.01.2021 Einsatzstoffe mit biogenem Anteil zur Energieerzeugung eingesetzt haben, Treibhausgasminderungsanforderungen vor.

Für die Anerkennung des biogenen Anteils als nachhaltig fordert § 3 Absatz 1 und 2 Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) die Teilnahme des Betreibers an einem nach der RED II anerkannten Zertifizierungssystem sowie das Einreichen eines anerkannten Nachhaltigkeitsnachweises aus der staatlichen Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme (Nabisy) mit dem Emissionsbericht.

Nachweisvereinfachung für Abfallbrennstoffe

EU-ETS-Anlagen, die (teilweise) abfallwirtschaftlich tätig sind, unterliegen für die mitverbrannten Abfallfraktionen häufig freiwilligen oder verpflichtenden Kontrollsystemen mit umfassenden Überwachungspflichten nach dem Abfallrecht. Diese umfassen in der Regel bereits eine fortlaufende Kontrolle der Abfalleigenschaft und der Massenbilanz. Um eine Doppelüberwachung in diesem Bereich zu vermeiden, betrachtet die DEHSt (neben den nach der RED II anerkannten Zertifizierungssystemen) auch Kontrollsysteme aus dem Abfallbereich als grundsätzlich geeignet für den Nachweis der beiden genannten RED II-Kriterien.

Abweichend von § 3 Absatz 1 EHV 2030 wird daher für Abfallbrennstoffe folgende Nachweisvereinfachung eingeführt (siehe Schaubild):

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