Europäischer Emissionshandel: Nachhaltigkeitszertifizierung und Nachweisführung bei Abfallbrennstoffen (28)

Liebe Leser*innen,

aufgrund vielfältiger Rückmeldungen von Betreibern stationärer EU-ETS-Anlagen zur Umsetzung von § 3 Absatz 1 Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) möchten wir mit diesem Newsletter ergänzende Hinweise zur Nachhaltigkeitszertifizierung und Nachweisführung beim Einsatz von Abfällen und Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Land- oder Forstwirtschaft stammen (nachfolgend Abfallbrennstoffe genannt), geben. Diese Vollzugs-hinweise werden wir selbstverständlich vollumfänglich und zeitnah in Kapitel 8 unseres „Leitfadens zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen“ aufnehmen.