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EU-ETS-Anlagen, die (teilweise) abfallwirtschaftlich tätig sind, unterliegen für die mitverbrannten Abfallfraktionen häufig freiwilligen oder verpflichtenden Kontrollsystemen mit umfassenden Überwachungspflichten nach dem Abfallrecht. Diese umfassen in der Regel bereits eine fortlaufende Kontrolle der Abfalleigenschaft und der Massenbilanz. Um eine Doppelüberwachung in diesem Bereich zu vermeiden, betrachtet die DEHSt (neben den nach der RED II anerkannten Zertifizierungssystemen) auch Kontrollsysteme aus dem Abfallbereich als grundsätzlich geeignet für den Nachweis der beiden genannten RED II-Kriterien.
Abweichend von § 3 Absatz 1 EHV 2030 wird daher für Abfallbrennstoffe folgende Nachweisvereinfachung eingeführt (siehe Schaubild):
• Der Betreiber kann zwischen mehreren zulässigen Kontrollsystemen wählen:
3. Die EU-ETS-Prüfstelle ist als gleichwertiges Kontrollsystem für die beiden RED II-Kriterien Abfalleigenschaft und Massenbilanz nur dann ausreichend, wenn:
a. der Abfallbrennstoff in der EU-ETS-Anlage entstanden ist oder die EU-ETS-Anlage den Abfallbrennstoff wie eine Sammelstelle von einem Entstehungs-betrieb bezogen hat. Zur Rückverfolgbarkeit der Abfallbrennstoffe und deren Entstehung sind Nachweisdokumente bzw. Selbsterklärungen des Entstehungsbetriebs erforderlich, welche z.B. die Abfall- bzw. Reststoff-Eigenschaft im Sinne der RED II, die messtechnische Erfassung der Stoffmenge sowie das Einverständnis zu Stichproben durch die Prüfstelle bestätigen (Formularvorlage der DEHSt folgt zeitnah)
oder
Quelle: DEHSt im Umweltbundesamt
Die Nachweisvereinfachung wirkt sich folgendermaßen auf die bisher mit unserem Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der vierten Handelsperiode (2021 bis 2030) kommunizierte Anerkennung nachhaltiger Biomasse aus:
Die Nachweisvereinfachung gilt gleichermaßen für Abfallbrennstoffe, die im Ausland angefallen sind.
Wir bitten Sie, die Vollzugshinweise aus diesem Newsletter ab sofort bei der Anpassung der Überwachungspläne zu berücksichtigen. Wie eingangs erwähnt, werden wir diese Vollzugshin-weise vollumfänglich und zeitnah in Kapitel 8 unseres Leitfadens ergänzen.
Für Müllverbrennungsanlagen, die erst ab dem Berichtsjahr 2024 neu in den Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels (ETS 1) einbezogen werden, wird die DEHSt eigenständige Vollzugshinweise veröffentlichen.