Nationaler Emissionshandel: Genehmigung der BECV und Start des Bescheidversands (25)
Liebe Leser*innen,
die Europäische Kommission hat am 10.08.2023 die beihilferechtliche Genehmigung der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt (State Aid SA.63191 (2023/N) – Germany), die gemäß § 27 BECV erforderlich ist, damit die Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) gewährt werden kann. Die Bundesrepublik Deutschland musste sich im Genehmigungsverfahren zur BECV gegenüber der Europäischen Kommission zur Umsetzung von zusätzlichen Transparenzanforderungen für Unternehmen verpflichten, die eine Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro erhalten. Die Bestimmungen der BECV sind somit nach Maßgabe dieser zusätzlichen Transparenzpflichten anzuwenden. Die Europäische Kommission hat ihre begründete Entscheidung heute auf ihrer Website ( Carbon leakage compensation in the context of the German fuel emission trading system ) veröffentlicht.
Die hiervon betroffenen antragstellenden Unternehmen werden wir vor einer abschließenden Entscheidung über deren Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach der BECV für das Abrechnungsjahr 2021 kurzfristig kontaktieren und über das weitere Verfahren informieren. Dazu wird in bestimmten Fällen eine zusätzliche Datenerhebung des Hauptwirtschaftszweigs, der Region und Größe des Unternehmens erforderlich sein.
Um eine möglichst zügige weitere Bearbeitung zu ermöglichen, möchten wir Sie bitten, in den kommenden Tagen regelmäßig Ihr VPS-Postfach zu kontrollieren oder sich in Ihrem VPS-Postfach die Funktion einzurichten, dass Sie über einen VPS-Eingang informiert werden
Start des Bescheidversands
Wir werden noch im August 2023 mit dem Versand der Beihilfebescheide für die Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) für das Abrechnungsjahr 2021 beginnen und in der Folge die Beihilfen auszahlen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Beihilfe in einer Reihe von Fällen ausgeschlossen ist. Wenn einer der nachfolgend genannten Fälle auf Ihr Unternehmen zutrifft oder vor dem Erhalt des Beihilfebescheids eintritt, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Sie erreichen uns über die VPS, telefonisch unter 030-8903 5080 oder per E-Mail an E-Mail: nationaler-emissionshandel@dehst.de.
Die Beihilfegewährung nach der BECV ist gemäß § 4 Absatz 3 für Unternehmen ausgeschlossen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1).
Dazu gehören insbesondere:
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die nach § 15a der Insolvenzordnung verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen
- Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind
Der Erhalt einer Beihilfe nach der BECV ist gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 ebenfalls für Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben (Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.07.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, Seite 9)).