Deutsche Emissionshandelsstelle

10.08.2023Update des Leitfadens zum Anwendungsbereich und zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS für die Jahre 2023 bis 2030

Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie den Überwachungsplan gemäß der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bis zum 31.10.2023 bei der DEHSt einreichen. Die im Leitfaden ergänzten Kapitel 9 und 10 erläutern die Erfassung der notwendigen Daten für den Überwachungsplan im Formular-Management-System (FMS).

Kapitel 9 enthält wichtige Informationen zum Verständnis der Formularstruktur und zu den grundlegenden Funktionalitäten der IT-Anwendung. Parallel zu der Energiesteuer wird hier die Unterscheidung zwischen dem Brennstoff, wie er auf der Energiesteueranmeldung (oder anderen Nachweisdokumenten) erfasst wird (kurz: „Brennstoff nEHS“), und dem Brennstoff, für den die Standardwerte der EBeV 2030 gelten, ausführlich dargelegt.

Kapitel 9.5 gibt Hinweise zur Reihenfolge der Dateneingabe, sodass die vollständige Datenerfassung erleichtert wird.

In Kapitel 10 wird Ihnen eine Ausfüllanleitung für die einzelnen Formulare des Überwachungsplans angeboten.

Des Weiteren haben wir den Leitfaden für die Jahre 2023 bis 2030 in folgenden Punkten aktualisiert:

  • Einleitung: Ergänzung eines Hinweises zu den wichtigsten Unterschieden im Vergleich zur Startphase 2021 und 2022,
  • Kapitel 6.4.3: Ergänzung eines Beispiels zur Wahlfreiheit für Abfallanlagen bei den Methoden,
  • Kapitel 6.6.3: Ergänzung von Informationen bezüglich des Nachweises der REDII-Kriterien für den Fall, dass in der Abfallverbrennungsanlage sonstige Einsatzstoffe mit Biomasseanteil ohne Abfallschlüsselnummer eingesetzt werden.

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