Strompreiskompensation: Antragsfrist endet am 30.06.2023 | Ergänzung des Leitfadens | Anfragen zum laufenden Antragsverfahren (19)

Liebe Leser*innen,

wir möchten Sie an die Antragsfrist für die Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des Abrechnungsjahres 2022 erinnern. Die Antragsfrist endet in diesem Jahr am Freitag, den 30.06.2023. Nur wenn Ihr Antrag form- und fristgerecht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt über die Virtuelle Poststelle (VPS) eingegangen ist, können wir die Gewährung einer Beihilfe prüfen. Sollten Sie Ihren Antrag bereits eingereicht haben, ist diese Erinnerung für Sie gegenstandslos.

Darüber hinaus möchten wir Sie informieren, dass es aufgrund der Vielzahl an Anfragen zum Thema Strompreiskompensation aktuell zu Verzögerungen bei deren Beantwortung kommen kann. Wir bemühen uns, sämtliche Anfragen so schnell wie möglich zu beantworten. Sollte eine Antwort auf Ihre Anfrage trotzdem nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der oben genannten Antragsfrist möglich sein, achten Sie bitte darauf, Ihren Antrag dennoch fristgerecht einzureichen.

Bitte beachten Sie auch unsere Ergänzungen des Leitfadens für Antragsteller zur jährlichen Senkung von Benchmarks mit festgestellter Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom in den jeweiligen Kapiteln. Wir möchten an dieser Stelle daran erinnern, dass unser Leitfaden für die Antragstellung seit Februar 2023 ein aktualisiertes Kapitel zum Thema ökologische Gegenleistungen enthält.

Schließlich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, uns unverzüglich zu informieren, falls nach der Antragstellung einer der Ausschlussgründe gemäß Nr. 3 der SPK-Förderrichtlinie eintreten sollte, insbesondere die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags.