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EU-ETS-Kompensation: Verfahren zum Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 Absatz 2 BEDV sowie weitere Hinweise zur Antragstellung

15.03.2023 - Ausgabe 10/2023
 

Liebe Leser*innen,

in unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie zum einen über das Verfahren zum Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 Absatz 2 BEDV. Weiterführende Erläuterungen haben wir in unserem „Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“ im Kapitel 2.4 sowie zur Bilanzierung von Brennstoffmengen im Kapitel 1.2 ergänzt.

Zum anderen weisen wir nochmals klarstellend darauf hin, dass ein vollständiger Antrag auf ETS-Kompensation immer auch die XML-Datei enthalten muss.

 
 

Inhalt

     Vorgehen für den Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 BEDV
     Erforderliche Fortschreibung der Bilanzierung von Brennstoffmengen, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung für einen Stoffstrom erfolgte
     Hinweis zum Fristende und zur elektronischen Antragstellung der Anträge auf ETS-Kompensation

Vorgehen für den Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 BEDV

Nach § 6 Absatz 2 BEDV ist unter bestimmten Bedingungen ein Antrag auf Fristverlängerung für den Einsatznachweis notwendig. Der Einsatznachweis betrifft grundsätzlich im Abrechnungsjahr beschaffte, kompensierte und eingelagerte Brennstoffmengen, die auch im Folgejahr nicht eingesetzt wurden. Die notwendigen Daten für diesen Antrag liegen für das Abrechnungsjahr 2021 aufgrund der Verschiebung der Antragsfrist nicht in abschließend von der DEHSt beschiedener Form vor. Um den rechtlichen Vorschriften dennoch nachzukommen, empfiehlt die DEHSt einen Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises für diese beschafften, aber lediglich eingelagerten Brennstoffmengen vorsorglich für das Abrechnungsjahr 2021 und später auch für das Abrechnungsjahr 2022 zu stellen. Über den Antragszeitraum für das Abrechnungsjahr 2022 informieren wir in einem separaten Newsletter.

Im „Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS- und nEHS“ Kapitel 2.4 wurden insbesondere folgende Informationen ergänzt:

  • Die Bedingungen aufgrund derer der Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden sollte.
  • Die von der DEHSt geforderte Form und der geforderte Inhalt des Antrages auf Fristverlängerung des Einsatznachweises.

Die DEHSt empfiehlt den Antrag auf Fristverlängerung des Einsatznachweises für das Abrechnungsjahr 2021 in Form einer separaten PDF-Datei als signierte VPS-Nachricht fristgerecht zum 31.03.2023 einzureichen.

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Erforderliche Fortschreibung der Bilanzierung von Brennstoffmengen, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung für einen Stoffstrom erfolgte

Am Ende des Infokastens „Hinweis zur erforderlichen Fortschreibung der Bilanzierung von Brennstoffmengen im Formular „Liefermengen und Lieferanten“, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung für einen Stoffstrom erfolgte“ in Kapitel 1.2 des Leitfadens wurde ein neuer Absatz eingefügt. Auch im Rahmen der Anträge auf EU-ETS-Kompensation ist unter bestimmten Bedingungen eine Fortschreibung der Bilanzierung im Folgejahr notwendig, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung entgegengenommen wurde. Das betrifft den Einsatznachweis für eingelagerte, kompensierte Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 BEDV.

Hinweis zum Fristende und zur elektronischen Antragstellung der Anträge auf ETS-Kompensation

Wir weisen Sie darauf hin, dass das in unserem Newsletter vom 01.02.2023 beschriebene Antragsverfahren zur nachträglichen Kompensation der doppelt belasteten Brennstoffmengen in ETS-Anlagen für das Abrechnungsjahr 2021 am 31.03.2023 endet.

Um einen vollständigen Antrag auf ETS-Kompensation zu stellen, muss die komplette ZIP-Datei inklusive der XML-Datei eingereicht werden, wie auch beim EU-ETS-Emissionsbericht oder aus anderen Antragsverfahren bekannt. Diese Information wurde ebenfalls im Leitfaden in Kapitel 2.5.3 „Elektronische Antragstellung“ ergänzt.

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