Deutsche Emissionshandelsstelle

15.03.2023Vorgehen für den Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 BEDV

Nach § 6 Absatz 2 BEDV ist unter bestimmten Bedingungen ein Antrag auf Fristverlängerung für den Einsatznachweis notwendig. Der Einsatznachweis betrifft grundsätzlich im Abrechnungsjahr beschaffte, kompensierte und eingelagerte Brennstoffmengen, die auch im Folgejahr nicht eingesetzt wurden. Die notwendigen Daten für diesen Antrag liegen für das Abrechnungsjahr 2021 aufgrund der Verschiebung der Antragsfrist nicht in abschließend von der DEHSt beschiedener Form vor. Um den rechtlichen Vorschriften dennoch nachzukommen, empfiehlt die DEHSt einen Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung des Einsatznachweises für diese beschafften, aber lediglich eingelagerten Brennstoffmengen vorsorglich für das Abrechnungsjahr 2021 und später auch für das Abrechnungsjahr 2022 zu stellen. Über den Antragszeitraum für das Abrechnungsjahr 2022 informieren wir in einem separaten Newsletter.

Im „Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS- und nEHS“ Kapitel 2.4 wurden insbesondere folgende Informationen ergänzt:

  • Die Bedingungen aufgrund derer der Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden sollte.
  • Die von der DEHSt geforderte Form und der geforderte Inhalt des Antrages auf Fristverlängerung des Einsatznachweises.

Die DEHSt empfiehlt den Antrag auf Fristverlängerung des Einsatznachweises für das Abrechnungsjahr 2021 in Form einer separaten PDF-Datei als signierte VPS-Nachricht fristgerecht zum 31.03.2023 einzureichen.

Den Leitfaden sowie die entsprechenende Themenseite finden Sie unter den unten stehenden Links.

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