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Strompreiskompensation: Antragsfrist 2023 und überarbeitete Version des Leitfaden-Kapitels zu den ökologischen Gegenleistungen

23.02.2023 - Ausgabe 7
 

Liebe Leser*innen,

Im Jahr 2023 möchten wir Sie zur Strompreiskompensation (SPK) als erstes darüber informieren, dass wir die Antragsprüfung für das Abrechnungsjahr 2021 Ende des letzten Jahres abgeschlossen haben. Alle Bescheide sind versendet und die Beihilfen ausgezahlt.

Gemäß Nr. 6.1 der SPK-Förderrichtlinie haben wir das Ende der Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 bekanntgegeben. Als beihilfeberechtigte Unternehmen haben Sie bis zum 30.06.2023 die Möglichkeit, Ihre Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt einzureichen. Hierzu werden wir Ihnen wie gewohnt die Erfassungssoftware „Formular-Management-System (FMS)“ rechtzeitig zur Verfügung stellen. Sobald die Antragssoftware von Ihnen genutzt werden kann, werden wir Sie mit einem weiteren Newsletter informieren.

Darüber hinaus haben wir im SPK-Leitfaden für Antragsteller das Kapitel 3.2 zu den ökologischen Gegenleistungen ergänzt. Das überarbeitete Kapitel setzt größtenteils auf den Regelungen zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und dem am 22.12.2022 veröffentlichten DEHSt-Hinweispapier zum Carbon-Leakage-Beihilfeverfahren im nationalen Emissionshandel auf.

Abschließend möchten wir Sie noch über den EU-Allowances (EUA)-Preis für das Jahr 2022 informieren, der in Höhe von 54,06 Euro in die Berechnung der Beihilfe einfließen wird.

 
 

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