- Es wird eine von der Prüfstelle signierte ZIP-Datei mit dem verifizierten Emissionsbericht 2022 übermittelt.
- Es wird eine von der Prüfstelle nicht signierte XML-Datei mit dem Emissionsbericht 2022 inklusive der befüllten zusätzlichen Formulare im Zusammenhang mit der Doppelbelastung durch den nEHS übermittelt. In der Regel liegt das Schreibrecht im Emissionsbericht bei der Prüfstelle. Sofern die Prüfstelle das Schreibrecht dem Anlagenbetreiber nicht zurück überträgt, ist die XML-Datei aus dem bereits eingereichten ZIP-Dokument in das FMS zu importieren. Anschließend können die Ergänzungen auf den zusätzlichen Formularen im FMS vorgenommen werden. Achten Sie darauf, dass die originären Daten im EU-ETS-Emissionsbericht nicht verändert werden, da andernfalls eine erneute Verifizierung des EU-ETS-Emissionsberichts notwendig wäre. Bitte kennzeichnen Sie die VPS-Nachricht mit einem Hinweis, dass es sich um eine Datenlieferung zur Vermeidung der Doppelbelastung nach § 7 Absatz 5 BEHG handelt. Dies unterstützt die Identifizierung der eingereichten Daten.
Die zusätzlichen Daten zur Vermeidung der Doppelbelastung durch den nEHS (siehe Nr. 2) müssen uns - wie auch der verifizierte Emissionsbericht 2022 (siehe Nr. 1) - bis spätestens 31.03.2023 vorliegen. Der BEHG-Verantwortliche darf nach § 7 Absatz 5 BEHG eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen nur abziehen, wenn der Einsatz dieser Brennstoffe durch den Emissionsbericht der EU-ETS-Anlage (nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) nachgewiesen ist.