Der Antrag auf nachträgliche Kompensation wird in einer separaten FMS-Anwendung erstellt. Dafür können die bereits existierenden Zugangsdaten der FMS-Anwendung zum EU-ETS-Emissionsbericht genutzt werden. Die FMS-Anwendung erreichen Sie unter dem untenstehenden Link.
Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge wurden auf den zusätzlichen Formularen in der FMS-Anwendung „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ erfasst. Auf diesen Formularen erfolgte auch die Datenerfassung für einen Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 11 EBeV 2022. Exportieren Sie bitte den kompletten EU-ETS-Emissionsbericht 2021 einschließlich der bilanzierten Brennstoffdaten aus den zusätzlichen Formularen aus der FMS-Anwendung „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ und importieren Sie diesen in die FMS-Anwendung „EU-ETS-Kompensation“ für das Abrechnungsjahr 2021. Die importierten Daten bilden die Grundlage für den Kompensationsantrag 2021. Darüber hinaus sind weitere Angaben für die vollständige Antragstellung notwendig.
Achten Sie bitte darauf, dass der Export der bilanzierten Brennstoffdaten, aus dem verifizierten EU-ETS-Emissionsbericht 2021 stammt. Dieser ist die Grundlage für den Kompensationsantrag 2021.
Hinweis für das Abrechnungsjahr 2022
Für den Kompensationsantrag für das Abrechnungsjahr 2022 bildet der EU-ETS-Emissionsbericht 2022 die Datengrundlage. Der Kompensationsantrag 2022 ist bis zum 31.07.2023 einzureichen. Die FMS-Anwendung dafür veröffentlichen wir zu einem späteren Zeitpunkt.
Bitte reichen Sie die Anträge auf nachträgliche Kompensation über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein. Als Nachrichtentyp wählen Sie bitte den Eintrag „EU-ETS-Kompensationsverfahren“ aus. Beachten Sie dazu bitte auch unsere Seite "Elektronische Kommunikation“.
Weiterführende Erläuterungen zur Antragstellung sowie zur Befüllung der FMS-Anwendung für die Kompensationsanträge finden Sie in unserem „Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.