Der Newsletter wird nicht richtig angezeigt? Im Browser ansehen

 
 

Europäischer Emissionshandel: Anwendbarkeit der RED II-Nachhaltigkeitsanforderungen im Europäischen Emissionshandel

30.11.2022 - Ausgabe 40/2022
 

Ab dem 01.01.2023 gelten die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) auch im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) in Deutschland. Nach Artikel 38 Absätze 2, 5, 6 sowie Artikel 39 Absatz 4 der EU-Monitoringverordnung 2018/2066 i.V.m. (EU) 2020/2085 und (EU) 2022/388 dürfen die Emissionen des biogenen Anteils eines Stoffstroms im Emissionsbericht nur noch dann abgezogen werden, wenn Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien zur Treibhausgaseinsparung – soweit anwendbar – nachweislich erfüllt sind.

Mit der Änderung der EHV 2030 soll der nationale Rechtsrahmen für die Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Emissionen aus Biomasse geschaffen werden, der für die Umsetzung der RED II im EU-ETS in Deutschland erforderlich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.11.2022 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) eingeleitet. Den Referentenentwurf sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BMWK .

Begleitend zur Implementierung der notwendigen Rechtsvorschriften in der EHV 2030 möchten wir mit diesem Newsletter zusätzliche Hinweise zur weiteren Umsetzung geben.

 
 

Inhalt

     Wann ist mit weiteren Umsetzungsschritten der DEHSt zu rechnen?
     Auf welcher Grundlage sind die Emissionen aus nachhaltiger Biomasse ab dem 01.01.2023 abzugsfähig?

Wann ist mit weiteren Umsetzungsschritten der DEHSt zu rechnen?

Die DEHSt wie auch die weiteren an der Umsetzung beteiligten Institutionen, Behörden und Anlagenbetreiber können mit den notwendigen Vorbereitungen für das Einreichen von Nachhaltigkeitsnachweisen im EU-ETS erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften beginnen. Diese Vorbereitungen werden nicht bis zum 01.01.2023 abgeschlossen sein. Dies betrifft z.B.:

 Diesen Artikel weiterlesen

Auf welcher Grundlage sind die Emissionen aus nachhaltiger Biomasse ab dem 01.01.2023 abzugsfähig?

Ab dem 01.01.2023 überwachen Sie die Emissionen Ihrer Anlage weiterhin auf Grundlage des aktuell genehmigten Überwachungsplans für die 4. Handelsperiode. Bei der ausstehenden Anpassung der Überwachungspläne für die Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Biomasse berücksichtigen Sie bitte die Neufassung des Leitfadens. Für die Zeit ab dem 01.01.2023 werden wir Anlagenbetreiber rückwirkend nur zu einer Nachweisführung im Rahmen des tatsächlich Möglichen verpflichten.

Mit dem Emissionsbericht 2023 sind für den Abzug von biogenen Emissionen Nachhaltigkeitsnachweise nur im Einklang mit den dann geltenden Übergangsvorschriften der Emissionshandelsverordnung vorzulegen. Dies setzt voraus, dass Nachhaltigkeitsnachweise zu diesem Zeitpunkt für den EU-ETS auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen