Europäischer Emissionshandel: Anwendbarkeit der RED II-Nachhaltigkeitsanforderungen im Europäischen Emissionshandel (40)

Ab dem 01.01.2023 gelten die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) auch im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) in Deutschland. Nach Artikel 38 Absätze 2, 5, 6 sowie Artikel 39 Absatz 4 der EU-Monitoringverordnung 2018/2066 i.V.m. (EU) 2020/2085 und (EU) 2022/388 dürfen die Emissionen des biogenen Anteils eines Stoffstroms im Emissionsbericht nur noch dann abgezogen werden, wenn Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien zur Treibhausgaseinsparung – soweit anwendbar – nachweislich erfüllt sind.

Mit der Änderung der EHV 2030 soll der nationale Rechtsrahmen für die Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Emissionen aus Biomasse geschaffen werden, der für die Umsetzung der RED II im EU-ETS in Deutschland erforderlich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.11.2022 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) eingeleitet. Den Referentenentwurf sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BMWK.

Begleitend zur Implementierung der notwendigen Rechtsvorschriften in der EHV 2030 möchten wir mit diesem Newsletter zusätzliche Hinweise zur weiteren Umsetzung geben.