Deutsche Emissionshandelsstelle

30.11.2022Wann ist mit weiteren Umsetzungsschritten der DEHSt zu rechnen?

Die DEHSt wie auch die weiteren an der Umsetzung beteiligten Institutionen, Behörden und Anlagenbetreiber können mit den notwendigen Vorbereitungen für das Einreichen von Nachhaltigkeitsnachweisen im EU-ETS erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften beginnen. Diese Vorbereitungen werden nicht bis zum 01.01.2023 abgeschlossen sein. Dies betrifft z.B.:

  • die erläuternde Beschreibung der gesetzlichen Vorgaben in unserem Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der 4. Handelsperiode,
  • den Ausbau der staatlichen Web-Anwendung zur Nachweisführung für nachhaltige Biomasse (Nabisy) unter Federführung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit den für den EU-ETS erforderlichen Funktionalitäten sowie
  • die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Aufnahme weiterer Biomassearten in die relevanten Zertifizierungssysteme.

Der Entwurf der Änderungsverordnung zur EHV 2030 enthält mit Blick auf den knappen Vorbereitungszeitraum zwei Übergangsbestimmungen in § 3 Absatz 6 und verlangt von Anlagenbetreibern bei der Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen somit nur tatsächlich mögliche Maßnahmen.

Im Einzelnen:

  • Da feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe bisher nicht zertifizierungspflichtig waren, kann die Situation eintreten, dass Anlagenbetreiber oder Wirtschaftsteilnehmer in der Vorkette für diese Brennstoffe mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren den Nachweis über die Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen noch nicht führen können. Solange dies der Fall ist, kann der Betreiber durch Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung und unter bestimmten Voraussetzungen die Emissionen des biogenen Anteils eines Stoffstroms im Emissionsbericht ohne Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises abziehen.
  • Für das Erstellen von Nachhaltigkeitsnachweisen im EU-ETS ist ein technischer Ausbau der Datenbank Nabisy notwendig. Sofern Nachhaltigkeitsnachweise ausschließlich deswegen nicht erbracht werden können, weil die Datenbank Nabisy noch nicht die erforderlichen Funktionalitäten für den EU-ETS aufweist, können Anlagenbetreiber im Jahr 2023 alternativ für den Abzug der Emissionen eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle erbringen. 

Wir werden Anlagenbetreibern eine angemessene Zeit zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen bei der Nachweisführung über die Nachhaltigkeit einräumen.

Wie bisher auch werden wir alle neuen gesetzlichen Vorgaben der EHV 2030 ausführlich in einer Neufassung des Kapitels 8 in unserem Leitfaden erläutern. Wir bitten um Verständnis, dass der Leitfaden erst nach Inkrafttreten der Novelle zur EHV 2030 veröffentlicht werden kann. Die Neufassung des Leitfadens müssen Sie bei der Anpassung der Überwachungspläne im Zusammenhang mit der Nachweisführung über die Nachhaltigkeit berücksichtigen.

Bitte übermitteln Sie uns keine Änderungen zum Überwachungsplan in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderungen bevor wir den aktualisierten Leitfaden veröffentlicht haben. Bis zur Veröffentlichung des Leitfadens und bis zum Ablauf der erwähnten angemessenen Frist werden wir keine Maßnahmen wegen der verspäteten Übermittlung von Überwachungsplänen ergreifen.

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