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Die DEHSt wie auch die weiteren an der Umsetzung beteiligten Institutionen, Behörden und Anlagenbetreiber können mit den notwendigen Vorbereitungen für das Einreichen von Nachhaltigkeitsnachweisen im EU-ETS erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften beginnen. Diese Vorbereitungen werden nicht bis zum 01.01.2023 abgeschlossen sein. Dies betrifft z.B.:
Der Entwurf der Änderungsverordnung zur EHV 2030 enthält mit Blick auf den knappen Vorbereitungszeitraum zwei Übergangsbestimmungen in § 3 Absatz 6 und verlangt von Anlagenbetreibern bei der Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen somit nur tatsächlich mögliche Maßnahmen.
Im Einzelnen:
Wir werden Anlagenbetreibern eine angemessene Zeit zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen bei der Nachweisführung über die Nachhaltigkeit einräumen.
Wie bisher auch werden wir alle neuen gesetzlichen Vorgaben der EHV 2030 ausführlich in einer Neufassung des Kapitels 8 in unserem Leitfaden erläutern. Wir bitten um Verständnis, dass der Leitfaden erst nach Inkrafttreten der Novelle zur EHV 2030 veröffentlicht werden kann. Die Neufassung des Leitfadens müssen Sie bei der Anpassung der Überwachungspläne im Zusammenhang mit der Nachweisführung über die Nachhaltigkeit berücksichtigen.
Bitte übermitteln Sie uns keine Änderungen zum Überwachungsplan in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderungen bevor wir den aktualisierten Leitfaden veröffentlicht haben. Bis zur Veröffentlichung des Leitfadens und bis zum Ablauf der erwähnten angemessenen Frist werden wir keine Maßnahmen wegen der verspäteten Übermittlung von Überwachungsplänen ergreifen.