Nationaler Emissionshandel: Carbon-Leakage-Sektorerweiterung - 2. Verfahrensrunde 2023 bis 2025 (Leitfaden, Antragsfrist) (34)

Liebe Leser*innen,

für die zweite Runde des Antragsverfahrens zur nachträglichen Anerkennung Carbon-Leakage-gefährdeter Sektoren (2023 bis 2025) sowie zur Anpassung des Kompensationsgrads wurden Leitfaden sowie Antragsformulare veröffentlicht. Anträge können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist ist der 31.12.2022.

Der Leitfaden richtet sich an Unternehmensverbände oder Zusammenschlüsse von Unternehmen, die

  • für einen Sektor oder Teilsektor, der noch nicht als beihilfeberechtigt auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung nach § 18ff. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) stellen möchten.
  • für einen Teilsektor, der bereits auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, eine höhere Emissionsintensität gegenüber dem bereits aufgeführten Teilsektor beziehungsweise gegenüber dem vorgelagerten Sektor geltend machen und eine Anpassung des Kompensationsgrads beantragen möchten.

Der Leitfaden enthält grundlegende Informationen zum Ablauf der Antragsverfahren, aber auch die Voraussetzungen und Einzelheiten zur nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor sowie der Anpassung des Kompensationsgrads.

Er befasst sich mit der zweiten von zwei Antragsrunden, die im Jahr 2022 durchgeführt werden. Eine wesentliche Änderung gegenüber der ersten Runde des Verfahrens ist der Wegfall der Beschränkung der beihilfefähigen Brennstoffe auf die Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). In der zweiten Runde sind alle Brennstoffe nach Anlage 1 BEHG beihilfefähig (auch Festbrennstoffe wie Kohle).

Für das erste Verfahren (nachträgliche Anerkennung für die Periode 2021 bis 2025) konnten Anträge bis zum 28.04.2022 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach seinem Abschluss veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die anerkannten Sektoren und Teilsektoren sowie die angepassten Kompensationsgrade im Bundesanzeiger.

Für die zweite Runde des Antragsverfahrens für die Periode 2023 bis 2025 können Anträge ab sofort bis zum 31.12.2022 eingereicht werden (materielle Ausschlussfrist).

Anträge sind bei der DEHSt als zuständige Behörde einzureichen. Die Nutzung der für die zweite Runde des Verfahrens bereitgestellten Antragsformulare ist verpflichtend. Für weitere Details bitten wir Sie, den Leitfaden zu konsultieren.

Bitte planen Sie bei der Antragstellung ausreichend Zeit für die Durchführung der Wirtschaftsprüfung ein.

Weitere Informationen: