Strompreiskompensation: Antragsfrist endet am 30.09.2022, FAQs zum Thema ökologische Gegenleistungen, Anfragen zum laufenden Antragsverfahren (33)

Liebe Leser*innen,

heute möchten wir Sie an die Ausschlussfrist für die Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des Abrechnungsjahres 2021 erinnern. Die Antragsfrist endet in diesem Jahr am Freitag, den 30.09.2022. Nur wenn Ihr Antrag form- und fristgerecht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt über die Virtuelle Poststelle (VPS) eingegangen ist, können wir die Gewährung einer Beihilfe prüfen. Sollten Sie Ihren Antrag bereits eingereicht haben, ist diese Erinnerung für Sie gegenstandslos.

Beachten Sie bitte auch weiterhin unseren Leitfaden für Antragsteller.

Darüber hinaus möchten wir Sie darüber informieren, dass es aufgrund der Vielzahl der Anfragen zum Thema Strompreiskompensation aktuell zu Verzögerungen bei der Beantwortung kommen kann. Wir bemühen uns, sämtliche Anfragen so schnell wie möglich zu beantworten. Sollte eine Beantwortung Ihrer Anfrage trotzdem nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der oben genannten Antragsfrist möglich sein, achten Sie bitte darauf, Ihren Antrag dennoch fristgerecht einzureichen.

Schließlich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, wenn Ihr Unternehmen nach der Antragstellung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder einer der Ausschlussgründe gemäß Ziffer 3 der SPK-Förderrichtlinie (insbesondere die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags) eintreten sollte, uns dies unverzüglich anzuzeigen.