Der Newsletter wird nicht richtig angezeigt? Im Browser ansehen

 
 

Aktuelle Fragen zum Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel im Rahmen der EU-ETS-Berichterstattung

10.03.2022 - Ausgabe 12
 

Liebe Leser*innen,

in den vergangenen Wochen erreichten uns zahlreiche Anfragen rund um das Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel (EU-ETS) und nationaler Brennstoffemissionshandel (nEHS) im Rahmen der Emissionsberichterstattung zum EU-ETS.

Auf die wichtigsten Fragen, die einen allgemeinen Charakter haben und das Formular „Liefermengen und Lieferanten“ in unserer FMS-Anwendung zur Emissionsberichterstattung im EU-ETS betreffen, gehen wir in diesem Newsletter ein. Individuelle Fragen, die einen Einzelfall betreffen, werden weiterhin über unseren Kundenservice beantwortet.

Hintergrund: Zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch den nEHS werden im Emissionsbericht der Anlagenbetreiber zusätzliche Daten erfasst. Im Leitfaden „Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Emissionshandel“ wird beschrieben, wie die zusätzlichen Formulare im Formular-Management-System auszufüllen sind, damit ein Vorabzug nach § 7 Absatz 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) durchgeführt werden kann und keine CO2-Kosten aufgrund des nEHS an den EU-ETS-Anlagenbetreiber weitergereicht werden müssen. Zudem können in FMS bereits erste Vorbereitungen für einen späteren Antrag auf Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG getroffen werden, sofern eine Doppelbelastung vorab nicht vermieden werden konnte.

Bitte beachten Sie auch unseren „Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen – Nationales Emissionshandelssystem 2021 und 2022“. Dort finden Sie grundlegende Informationen zum nEHS, zu den beteiligten Akteuren und zur Berichterstattung aus Sicht des BEHG-Verantwortlichen. Diese Informationen können auch für EU-ETS-Anlagenbetreiber zum Verständnis hilfreich sein.

 
 

Inhalt

Aktuelle Fragen

     Zum Umgang mit Differenzmengen wegen unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren und zur Toleranzschwelle
     Zur Vorbereitung der Antragstellung nach § 11 Abs. 2 BEHG

Informationen der DEHSt

     Newsletter, Website und Kundenservice

Aktuelle Fragen

Zum Umgang mit Differenzmengen wegen unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren und zur Toleranzschwelle

Gemäß Leitfaden zum Zusammenwirken EU-ETS und nEHS wird eine Toleranz von +5 % zugelassen, z. B. auf Grund des Einsatzes unterschiedlicher Messgeräte oder unterschiedlicher Berechnungsfaktoren zur Umrechnung. Sofern eine negative Differenz ermittelt wird, wird im Emissionsbericht eine geringere Liefermenge berichtet (siehe Seite 1 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“; die Einsatzmenge gemäß EU-ETS-Emissionsbericht wird als Liefermenge in die flankierenden Berechnung übernommen, wenn eine direkte Bestimmung der Einsatzmenge vorliegt) als gemäß der Abrechnung geliefert wurde (siehe Summe aller Liefermengen gemäß Abrechnung auf Seite 4 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“). Die Meldung zum Feld „Differenz“ auf Seite 4 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“ soll auf diesen Umstand hinweisen, so dass aktiv zu prüfen ist, ob die eigenen Eingaben korrekt sind und keine Eingabefehler vorliegen.

Wenn Eingabefehler ausgeschlossen werden können, kann diese Hinweismeldung ignoriert werden.

Solange es sich ausschließlich um Differenzmengen aufgrund der automatischen Umrechnung von TEHG- in BEHG-Einheiten handelt, sind diese Differenzmengen in der Regel so gering, dass sie die definierte Toleranzschwelle von +5 % nicht überschreiten (siehe Kapitel 1.1.1 und Kapitel 1.4.7 im Leitfaden zum Zusammenwirken EU-ETS und nEHS). Somit ist für diese Differenzmenge keine Verwendungszusicherung notwendig und die Differenzmenge hat auch keinen Einfluss auf die abzugsfähige Brennstoffmenge auf der jeweiligen Verwendungsbestätigung. Im Formular „Verwendungsbestätigung“ wird nach Auswahl des jeweiligen Lieferanten die Liefermenge EU-ETS (= Abrechnungsmenge) zugrunde gelegt. Hier ist die Bitte, den Datensatz nochmals zu prüfen und ggf. den Datensatz nochmal durchzurechnen (Knopf „Prüfen“).

Hinweis zur Verwendungsabsichtserklärung für Fälle von Brennstofflieferungen an EU-ETS-Anlagen mit Abgängen:

Wird die gesamte Liefermenge in der EU-ETS-Anlage eingesetzt und ist die Differenzmenge nach Anlage 3 Nr. 6g EBeV 2022 ausschließlich auf die oben beschriebene Umrechnung zurückzuführen, sollte die Differenzmenge keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Verwendungsabsichtserklärung im Folgejahr haben. Eine Anpassung der Verwendungsabsichtserklärung für das Folgejahr zur Berücksichtigung von Differenzmengen nach Anlage 3 Nr. 6g EBeV 2022 ist sinnvoll, sofern eine Weiterleitung (Abgang) von Brennstoffmengen vorliegt und dieser Abgang für das aktuelle Berichtsjahr unterschätzt wurde.

Leitfaden

Zur Vorbereitung der Antragstellung nach § 11 Abs. 2 BEHG

Auch wenn der Antrag auf nachträgliche Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG separat zu einem Zeitpunkt eingereicht werden muss, der noch in der oben genannten Verordnung festgelegt wird, können bereits jetzt grundlegende Daten für die Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG mit dem EU-ETS Emissionsbericht zum 31.03. erfasst werden. In unserem Leitfaden zum Zusammenwirken EU-ETS und nEHS haben wir in Kapitel 2 „Ausblick: Beantragung einer nachträglichen Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG“ am Beispiel Heizöl EL erklärt, welche Formulare vorab ausgefüllt werden können, um später eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG zu beantragen.

Hinweise zu den Feldern zur „potentiellen Kompensationsmenge“:

Die Datenerfassung auf dem Formular „Liefermengen und Lieferanten“ im FMS ist derzeit auf den Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG ausgerichtet, d.h. bei den aktuell auf Seite vier unter der Überschrift „Verwendungszusicherung“ angezeigten Feldern zur "potentiellen Kompensationsmenge" handelt es sich lediglich um informelle Rechengrößen als Gegenstück zur Berechnungssystematik für einen Vorabzug nach § 7 Abs. 5 BEHG. Der Antrag auf Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG erfolgt später separat. Hierzu wird es eine eigene FMS Anwendung geben. Wir planen, dass die bereits angegebenen Daten auf dem Formular „Liefermengen und Lieferanten“ in diese Anwendung übernommen werden können.

Hinweise zu Fehlermeldungen im Formular „Liefermengen und Lieferanten“:

  • Sofern der Beschreibung zum Ausfüllen des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“ in Kapitel 2 gefolgt wird, ist das Formular korrekt befüllt und die Fehlermeldungen können ignoriert werden.
  • Zudem muss bei ausschließlich nachträglicher Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG kein Formular „Lieferanten“ angelegt und befüllt werden. Auf Seite drei des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“ müssen keine Angaben gemacht werden. Fehlermeldungen auf Seite drei müssen ebenfalls nicht beachtet werden.

Sollten Sie weiterhin Probleme mit dem Ausfüllen des FMS-Formulars „Liefermengen und Lieferanten“ haben, bitten wir Sie die XML-Datei und/oder eine PDF der betreffenden Formulare und eine kurze Beschreibung des Fehlers zuzusenden. Anhand der XML-Datei können wir Fehler leichter identifizieren.

Leitfaden

Informationen der DEHSt

Newsletter, Website und Kundenservice

Mit unserem Newsletter informieren wir regelmäßig über alle wesentlichen Neuerungen im nationalen Emissionshandel.

Weitere Informationen