Gemäß Leitfaden zum Zusammenwirken EU-ETS und nEHS wird eine Toleranz von +5 % zugelassen, z. B. auf Grund des Einsatzes unterschiedlicher Messgeräte oder unterschiedlicher Berechnungsfaktoren zur Umrechnung. Sofern eine negative Differenz ermittelt wird, wird im Emissionsbericht eine geringere Liefermenge berichtet (siehe Seite 1 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“; die Einsatzmenge gemäß EU-ETS-Emissionsbericht wird als Liefermenge in die flankierenden Berechnung übernommen, wenn eine direkte Bestimmung der Einsatzmenge vorliegt) als gemäß der Abrechnung geliefert wurde (siehe Summe aller Liefermengen gemäß Abrechnung auf Seite 4 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“). Die Meldung zum Feld „Differenz“ auf Seite 4 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“ soll auf diesen Umstand hinweisen, so dass aktiv zu prüfen ist, ob die eigenen Eingaben korrekt sind und keine Eingabefehler vorliegen.
Wenn Eingabefehler ausgeschlossen werden können, kann diese Hinweismeldung ignoriert werden.
Solange es sich ausschließlich um Differenzmengen aufgrund der automatischen Umrechnung von TEHG- in BEHG-Einheiten handelt, sind diese Differenzmengen in der Regel so gering, dass sie die definierte Toleranzschwelle von +5 % nicht überschreiten (siehe Kapitel 1.1.1 und Kapitel 1.4.7 im Leitfaden zum Zusammenwirken EU-ETS und nEHS). Somit ist für diese Differenzmenge keine Verwendungszusicherung notwendig und die Differenzmenge hat auch keinen Einfluss auf die abzugsfähige Brennstoffmenge auf der jeweiligen Verwendungsbestätigung. Im Formular „Verwendungsbestätigung“ wird nach Auswahl des jeweiligen Lieferanten die Liefermenge EU-ETS (= Abrechnungsmenge) zugrunde gelegt. Hier ist die Bitte, den Datensatz nochmals zu prüfen und ggf. den Datensatz nochmal durchzurechnen (Knopf „Prüfen“).
Hinweis zur Verwendungsabsichtserklärung für Fälle von Brennstofflieferungen an EU-ETS-Anlagen mit Abgängen:
Wird die gesamte Liefermenge in der EU-ETS-Anlage eingesetzt und ist die Differenzmenge nach Anlage 3 Nr. 6g EBeV 2022 ausschließlich auf die oben beschriebene Umrechnung zurückzuführen, sollte die Differenzmenge keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Verwendungsabsichtserklärung im Folgejahr haben. Eine Anpassung der Verwendungsabsichtserklärung für das Folgejahr zur Berücksichtigung von Differenzmengen nach Anlage 3 Nr. 6g EBeV 2022 ist sinnvoll, sofern eine Weiterleitung (Abgang) von Brennstoffmengen vorliegt und dieser Abgang für das aktuelle Berichtsjahr unterschätzt wurde.