Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel (EU-ETS) und nationaler Emissionshandel (nEHS): Veröffentlichung Leitfaden und weitere Hinweise (06)

Liebe Leser*innen,

in unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie über die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Zusammenwirken zwischen dem Europäischen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandel.

Deckblatt des Leitfadens
Quelle: DEHSt

Im Formularmanagementsystem (FMS) für die Emissionsberichterstattung sind zusätzliche Formulare für die Erfassung von Daten zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) implementiert worden. Im Leitfaden wird beschrieben, wie diese Formulare auszufüllen sind, damit ein Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG durchgeführt werden kann und keine CO2-Kosten aufgrund des nEHS an den EU-ETS-Anlagenbetreiber weitergereicht werden müssen. Die Daten zum Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG im EU-ETS-Emissionsbericht müssen für die Jahre 2021 und 2022 nicht durch die Prüfstelle verifiziert werden.

Für nicht vorab vermeidbare Doppelbelastungen der EU-ETS-Anlagenbetreiber werden im Leitfaden ausführliche Erläuterungen zum Antrag einer nachträglichen Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

Für EU-ETS-Anlagenbetreiber besteht die Möglichkeit, zwei Datenlieferungen per VPS an die DEHSt zu übersenden:

  1. Eine von der Prüfstelle signierte ZIP-Datei mit dem verifizierten Emissionsbericht.
  2. Eine von der Prüfstelle nicht signierte XML-Datei mit dem Emissionsbericht inkl. der befüllten zusätzlichen Formulare im Zusammenhang mit der Doppelbelastung durch den nEHS. In der Regel liegt das Schreibrecht im Emissionsbericht bei der Prüfstelle. Sofern die Prüfstelle das Schreibrecht dem Anlagenbetreiber nicht zurück überträgt, ist die XML-Datei aus dem bereits eingereichten ZIP-Dokument in FMS zu importieren, um dort die Ergänzungen vornehmen zu können. Bitte kennzeichnen Sie die VPS-Nachricht mit einem Hinweis, dass es sich um eine Datenlieferung zur Vermeidung der Doppelbelastung nach § 7 Absatz 5 BEHG handelt. Dies unterstützt die Identifizierung der eingereichten Daten.

Die zusätzlichen Daten zur Vermeidung der Doppelbelastung durch den nEHS (siehe Nr. 2) müssen der DEHSt - wie auch der verifizierte Emissionsbericht (siehe Nr. 1) - bis spätestens 31.03.2022 vorliegen, da der BEHG-Verantwortliche nach § 7 Absatz 5 BEHG eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen nur abziehen darf, wenn der Einsatz dieser Brennstoffe durch den Emissionsbericht der EU-ETS-Anlage (nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) nachgewiesen ist.

Es ist darauf zu achten, dass die mit einer Datenlieferung übermittelten originären EU-ETS-Daten mit den Daten, die nach dem Überwachungsplan zu ermitteln sind, übereinstimmen. Am einfachsten wird dies über die Datenlieferung nach Nr. 1 gewährleistet.

Nachrichtlich weisen wir darauf hin, dass auf Seite 4 des Formulars „Liefermengen & Lieferant(en)“ aktuell an zwei Stellen fehlerhafte Werte im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von nachhaltiger Biomasse ausgewiesen werden. Auf die Befüllung der Formulare und die hieraus resultierenden Angaben für die Verwendungsbestätigung(en) hat dies jedoch keinen Einfluss. Die Darstellungsfehler werden in Kürze im Formular behoben.