Was ist bezogen auf Upstream-Emissionsminderungen zu beachten, die ab dem Jahr 2021 in UER-Projekten erzielt werden?
Für Upstream-Emissionsminderungen (UER), die ab dem Jahr 2021 in UER-Projekten erzielt werden, können nur UER-Nachweise ausgestellt werden, wenn die Verifizierungsstelle bestätigt, dass die Minderungserfolge nicht zugleich im Gastgeberstaat, in dem die Projekttätigkeit durchgeführt wird, oder in einem anderen Staat auf die national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen vom Paris angerechnet werden. Diese Anforderung ist in § 19 Abs. 2 Nr. 5 der Upstream-Emissionsminderungsverordnung beschrieben.
Um den Ausschluss der beschriebenen Doppelzählung gegenüber der Verifizierungsstelle darzulegen, kann der der Projektträger ein Schreiben (Letter of Intent) der zuständigen Stelle des Gastgeberstaates vorlegen, das den nachfolgenden Mindestinhalt hat.
- Eindeutige Bezeichnung des Projekts (Name, Ort mit Längen und Breitengrad, Projektträger, Methodologie)
- Anrechnungszeitraum
- Ex ante geschätzte und durch den Validierer bestätigte Höhe von UER im Anrechnungszeitraum
- Erklärung, dass Emissionsminderungen des Projekts in der angegebenen Höhe nicht auf das NDC des Gastgeberstaates angerechnet oder an einen anderen Staat zu diesem Zweck übertragen werden
- Erklärung, dass Emissionsminderungen, die in der Projekttätigkeit während des Anrechnungszeitraums erzielt werden, nicht für andere Zwecke freigegeben werden (z.B. unter CORSIA oder für den freiwilligen Markt)
- • Erklärung, dass sämtliche aktuellen und zukünftigen Berichterstattungs-, Transparenz- und Abrechnungsregeln unter der UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris beachtet werden
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Punkte mit dem Fortgang der Verhandlungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Paris (insbesondere zu Art. 6) angepasst werden.
Das Schreiben muss dem ersten, auf Emissionsminderungen aus dem Jahr 2021 bezogenen Verifizierungsbericht beigefügt und uns vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Ausschluss der Doppelzählung nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 UERV keine Voraussetzung für die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit ist und daher im Zustimmungsverfahren nicht geprüft wird. Die Zustimmung beinhaltet daher keinerlei Bestätigung oder Zusicherung, dass § 19 Abs. 2 Nr. 5 erfüllt ist. Vielmehr ist dies eine Voraussetzung für die Möglichkeit, UER-Nachweise auszustellen. Kann die Verifizierungsstelle in ihrem Verifizierungsbericht nicht bestätigen, dass eine Doppelzählung von Emissionsminderungen ausgeschlossen ist, oder fehlt der Bestätigung eine ausreichende Grundlage, können keine UER-Nachweise ausgeschüttet werden, auch wenn wir der Projekttätigkeit zugestimmt haben.